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§ 60 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

Meldepflichten von Interessenvertretungen

§ 60.

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder für Wirtschaftsprüfer und die Vereinigung der Österreichischen Revisionsverbände für eingetragene Revisoren haben der APAB folgende Änderungen bezüglich des Erlöschens einer Berufsberechtigung und des Widerrufs einer Zulassung als Revisor unverzüglich zu melden:

  1. 1. Ruhen der Berufsberechtigung,
  2. 2. Suspendierung der Berufsberechtigung,
  3. 3. Verzicht auf die Berufsberechtigung,
  4. 4. Widerruf der öffentlichen Bestellung als Berufsberechtigter,
  5. 5. Widerruf der Zulassung als Revisor,
  6. 6. Widerruf einer durch Anerkennung erteilten Berufsberechtigung,
  7. 7. Tod eines Berufsberechtigten,
  8. 8. Auflösung einer Gesellschaft oder Entzug der Anerkennung als Revisionsverband oder
  9. 9. Fortführung der Tätigkeit aus der Berufsberechtigung durch einen Kurator oder Liquidator, ausgenommen der Kurator oder Liquidator verfügt über eine Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36.