vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 53 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

Registrierung von Abschlussprüfern

§ 53.

(1) Für Abschlussprüfer hat das öffentliche Register folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den Namen oder die Firma,
  2. 2. den Berufssitz oder den Hauptwohnsitz,
  3. 3. die Art der Berufsberechtigung,
  4. 4. die Registernummer,
  5. 5. gegebenenfalls die Namen, die Anschriften und die Registernummern der Prüfungsgesellschaften, bei der der Abschlussprüfer angestellt ist oder in ähnlicher Form tätig ist sowie gegebenenfalls die Namen und die Anschriften aller anderen Wirtschaftsprüfer, die im Prüfungsbetrieb des Abschlussprüfers angestellt oder in ähnlicher Form tätig sind,
  6. 6. einen Ansprechpartner und gegebenenfalls die Internetadresse des Abschlussprüfers,
  7. 7. Registrierungen als Abschlussprüfer bei den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der EU, anderer EWR-Vertragsstaaten oder von Drittstaaten, einschließlich der Bezeichnung der Zulassungsbehörden und gegebenenfalls der Registernummern und
  8. 8. die Befristung der von der APAB ausgestellten Bescheinigung.

(2) Abschlussprüfer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat zugelassen sind, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Abschlussprüfer, die in einem Drittstaat zugelassen sind, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.