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§ 28 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

Qualifizierte Assistenten

§ 28.

Qualitätssicherungsprüfer sind berechtigt, unter ihrer Verantwortung entsprechend qualifizierte Assistenten zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung heranzuziehen.