vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 25 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

Intervalle der Qualitätssicherungsprüfungen

§ 25.

Prüfungsbetriebe von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften sind mindestens alle sechs Jahre einer Qualitätssicherungsprüfung zu unterziehen.