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§ 18 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.2016

Budget

§ 18.

(1) Die gesamte Gebarung der APAB und alle Ausgaben haben nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen.

(2) Der Vorstand der APAB hat jährlich ein Budget zu erstellen. Das Budget hat eine für die Wahrnehmung der Aufgaben der APAB angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung sicherzustellen. Das Budget umfasst eine Plan-Gewinn-/Verlustrechnung, eine Planbilanz, eine Planfinanzrechnung sowie Investitionsplanungen und Personalplanungen für das Geschäftsjahr. Das Budget für das nächste Geschäftsfahr ist dem Aufsichtsrat bis zum 31. August des laufenden Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat über das Budget bis zum 31. Oktober dieses Geschäftsjahres zu befinden.

(3) Im Planbudget sind sämtliche im folgenden Geschäftsjahr zu erwartenden Erträge und Aufwendungen der APAB unsaldiert aufzunehmen. Die Budgetbeträge sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen.

(4) Durch den Stellenplan des jährlichen Planbudgets ist die Anzahl der Bediensteten der APAB festzulegen. Hierbei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der APAB erforderlich sind. Die erforderliche Anzahl an Inspektoren ist anhand der Anzahl der Unternehmen von öffentlichem Interesse, der Anzahl der einer Inspektion gemäß § 43 unterliegenden Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften und der darauf basierend geschätzten Anzahl der erforderlichen Leistungsstunden für Inspektionen festzulegen. Die Anzahl der Inspektoren hat in einem angemessenen Verhältnis zu dem für die Durchführung der Inspektionen erforderlichen Zeitaufwand zu stehen.

(5) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zumindest halbjährlich über die Einhaltung des Planbudgets einschließlich des Investitions- und Stellenplanes zu berichten. Ergeben sich voraussichtlich Überschreitungen der Planwerte im Ausmaß von mehr als 5 vH, so dürfen die entsprechenden Maßnahmen nur nach Genehmigung des Aufsichtsrates getroffen werden.

(6) Durch eine im Planbudget, Investitions- oder Stellenplan angeführte bindende Grundlage werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(7) Der Vorstand hat den Mitgliedern des Aufsichtsrates aussagekräftige Informationen über die wesentlichen Positionen des Planbudgets und des Investitions- und Stellenplans ehestmöglich, in der Regel zwei Wochen vor der betreffenden Sitzung des Aufsichtsrates, zu übermitteln. Der Vorstand hat hierbei erforderlichenfalls jene Informationen zu bezeichnen, über die die Amtsverschwiegenheit zu wahren ist.

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