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§ 17 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.2016

Verschwiegenheitspflicht und Schutz personenbezogener Daten

§ 17.

(1) Die Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, gelten für

  1. 1. die Organe der APAB,
  2. 2. die Mitarbeiter der APAB,
  3. 3. die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätsprüfungskommission,
  4. 4. die Qualitätssicherungsprüfer und ihre qualifizierten Assistenten und
  5. 5. die beigezogenen Sachverständigen.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht gegenüber anderen Personen, die im Rahmen derselben Qualitätssicherungsprüfung tätig werden.

(3) Die Organe und Mitarbeiter der APAB sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihnen untersagt.

(4) Die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 1 obliegt dem Vorstand der APAB.

(5) Die APAB hat Unterlagen und Aufzeichnungen, insbesondere die von ihr erlassene Bescheide, so lange aufzubewahren, als dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(6) Die APAB hat gemäß § 14 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl I. Nr. 165/1999, Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Zutritts- und Zugriffsberechtigungen, der Protokollierung sowie der Dokumentation der getroffenen Maßnahmen, zu ergreifen.

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