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§ 1 AÖF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Der „Auslandsösterreicher-Fonds“ (in der Folge als „AÖF“ bezeichnet) dient der Unterstützung bedürftiger österreichischer Staatsbürger im Ausland.

(2) Der AÖF besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.