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§ 2 Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 2.

(1) Anmeldeberechtigt sind Personen, die

  1. a) bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 1 des Siebenten Rückstellungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses entweder keine oder nur eine solche Beschäftigung erhalten haben, deren Entlohnung um mindestens 20 vom Hundert geringer als die des beendigten Dienstverhältnisses war, und
  2. b) keine Zuwendung aus dem Hilfsfonds (BGBl. Nr. 25/1956 und 178/1962) erhalten haben oder erhalten können.

(2) Ist ein Anmeldeberechtigter (Abs. 1) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verstorben, so können seine Erben (Vermächtnisnehmer) nur dann eine Anmeldung einbringen, wenn auf den Verstorbenen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a zugetroffen sind und sie selbst am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Hauptwohnsitz im Gebiete der Republik Österreich haben.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000363

Dokumentnummer

NOR12014967

alte Dokumentnummer

N1199438562J