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Anlage1 Anmeldegesetz Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.1992

Formblatt A

KOMPENSATIONSKOMMISSION DER VEREINTEN NATIONEN

FORMBLATT FÜR ANSPRÜCHE WEGEN DES VERLASSENS VON IRAK ODER KUWAIT

Anlage1

Hinweise für die Antragsteller

1. Dieses Formblatt gilt nur für Personen, die Irak oder Kuwait in der Zeit vom 2. August 1990 bis zum 2. März 1991 infolge der widerrechtlichen Invasion und Besetzung Kuwaits durch Irak verlassen haben.

2. Sie sollten Ihren Anspruch auf dem beigefügten Formblatt bei den zuständigen Bediensteten Ihrer Regierung geltend machen. Ihre Regierung wird Ihren Anspruch der Kompensationskommission der Vereinten Nationen vorlegen. Die Kommission wird die Ansprüche prüfen und bearbeiten und die Ihrer Regierung zuzuteilenden Beträge festsetzen. Ihre Regierung erhält nur eine Entschädigung für Ihren Anspruch, wenn dieser von der Kommission anerkannt wird. Ihre Regierung ist für die Verteilung der Zahlungen an die Antragsteller zuständig.

3. Wenn Sie Irak oder Kuwait in der Zeit vom 2. August 1990 bis zum 2. März 1991 verlassen mußten, können Sie dieses Formblatt benutzen, um durch Ihre Regierung einen festen Pauschalbetrag in Höhe von ZWEITAUSENDFÜNFHUNDERT US-DOLLAR (2 500 US-$) geltend zu machen. Falls andere Mitglieder Ihrer Familie (wie nachstehend definiert) auch einen Anspruch wegen des Verlassens des Landes geltend machen, sollten alle derartigen Ansprüche einer Familie auf einem einzigen Formblatt eingereicht werden. Es werden nicht mehr als FÜNFTAUSEND US-DOLLAR (5 000 US-$) im Rahmen dieses Formblatts wegen des Verlassens des Landes in bezug auf eine Familie, bestehend aus einer Person und ihrem Ehegatten, Kindern und Eltern, gezahlt.

4. Machen Sie mittels dieses Formblatts einen Anspruch in Höhe des festen Pauschalbetrags von 2 500 US-$ geltend, so können Sie keinen anderen Anspruch wegen des Verlassens von Irak oder Kuwait geltend machen. Sie können jedoch auf einem anderen Formblatt *) Ansprüche wegen sonstiger einzelner Verluste geltend machen, sofern Sie nachweisen können, daß diese nicht auf das Verlassen des Landes, sondern auf einen der folgenden Umstände zurückzuführen sind:

5. Falls Sie der Auffassung sind, daß Ihr Anspruch wegen des Verlassens des Landes 2 500 US-$ übersteigt und dies belegt werden kann, und wenn Sie einen Anspruch auf den vollen Betrag geltend machen wollen, sollten Sie dies mittels eines anderen Formblatts *) tun.

FALLS SIE UND IHRE FAMILIENANGEHÖRIGEN DARAUF VERZICHTEN, ANSPRÜCHE MITTELS EINES ANDEREN FORMBLATTS ODER IN EINER ANDEREN GRUPPE GELTEND ZU MACHEN, KÖNNEN SIE DIESES FORMBLATT ZUR GELTENDMACHUNG EINES ZUSÄTZLICHEN BETRAGS IN HÖHE VON 1 500 US-$ (INSGESAMT 4 000 US-$ JE PERSON) VERWENDEN, UND DER HÖCHSTBETRAG FÜR IHRE FAMILIE (WIE IN ABSATZ 3 DEFINIERT) WIRD AUF 8 000 US-$ ERHÖHT.

6. Es sind Nachweise über Ihre Staatsangehörigkeit und den Tag des Verlassens von Irak oder Kuwait sowie das hiefür benutzte Transportmittel zu erbringen. Ansprüche im Namen irakischer Staatsangehöriger werden nicht geprüft, es sei denn, diese hätten tatsächlich (bona fide) die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates.

7. Die Kommission wird darauf achten, inwieweit geltend gemachte Ansprüche hinlänglich nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Die Geltendmachung unzulänglich dargelegter Ansprüche kann sich insgesamt nachteilig auswirken und sollte deshalb vermieden werden.

(Anm.: Die Formulare zum Formblatt A sind als PDF dokumentiert.)

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*) Entweder Formblatt „C“ (Formblatt für Einzelansprüche für Schäden bis zu 100 000 US-$) oder Formblatt „D“ (Einzelansprüche, die nicht anderweitig erfaßt sind).

Zusatzdokumente: 310_1992_Formblatt_A