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§ 23 Anmeldegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1962

§ 23

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich des § 20 Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres oder dem nach seinem Wirkungskreis sachlich sonst zuständigen Bundesministerium und hinsichtlich des § 20 Absatz 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten, betraut.