Anlage
ERSTER TEIL
ZELLGLASFOLIE OHNE LACKBESCHICHTUNG
Bezeichnung | Einschränkungen |
A. Regenerierte Zellulose | Nicht weniger als 72% (m/m) |
B. Zusatzstoffe | |
| Nicht mehr als insgesamt 27% (m/m) |
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| Nur für zu beschichtendes Zellglas und für die Verpackung von nicht feuchten Lebensmitteln, dh. die kein physikalisch freies Wasser an der Oberfläche haben. Die Gesamtmenge an Mono- und Diethylenglykol darf in Lebensmitteln, die mit Zellglasfolie in Berührung kommen, 30 mg/kg des Lebensmittels nicht übersteigen. |
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| Mittleres Molekulargewicht zwischen 250 und 1 200 |
| Mittleres Molekulargewicht nicht mehr als 400 und mit einem Gehalt an freiem 1,3-Propandiol von nicht mehr als 1% (m/m) in der Substanz |
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| Nicht mehr als insgesamt 1% (m/m) |
Erste Gruppe | Es darf von jeder einzelnen Substanz oder Gruppe von Substanzen eine Menge von nicht mehr als 2 mg/dm2 der unbeschichteten Folie vorhanden sein |
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| Mittleres Molekulargewicht zwischen 1 200 und 4 000 |
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Zweite Gruppe | Die Gesamtmenge der Substanzen darf 1 mg/dm2 der unbeschichteten Folie nicht überschreiten. Von jeder einzelnen Substanz oder Gruppe von Substanzen darf nicht mehr als 0,2 mg/dm2 der unbeschichteten Folie (oder eine geringere Menge, sofern angegeben) vorhanden sein |
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| Nicht mehr als 0,05 mg/dm2 der unbeschichteten Folie |
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| Nicht mehr als 0,1 mg/dm2 der unbeschichteten Folie |
Dritte Gruppe – Verankerungsmittel | Nicht mehr als insgesamt 1 mg/dm2 der unbeschichteten Folie |
| Gehalt an freiem Formaldehyd von nicht mehr als 0,5 mg/dm2 der unbeschichteten Folie |
Butanol, Diethylentriamin, Ethanol, Triethylentetramin, Tetraethylenpentamin, Tris-(2-hydroxyethyl)amin, 3,3`-Diaminodipropylamin, 4,4`-Diaminodibutylamin | Freies Melamin: nicht mehr als 0,3 mg/dm2 der unbeschichteten Folie |
| Freies Formaldehyd: nicht mehr als 0,5 mg/dm2 der unbeschichteten Folie |
Freies Melamin: nicht mehr als 0,3 mg/dm2 der unbeschichteten Folie | |
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| Nicht mehr als insgesamt 0,75 mg/dm2 der unbeschichteten Folie |
| Freies Formaldehyd: nicht mehr als 0,5 mg/dm2 der unbeschichteten Folie |
Aminomethylsulfonsäure, Sulfanilsäure, Butanol, Diaminobutan, Diaminodiethylamin, Diaminodipropylamin, Diaminopropan, Diethylentriamin, Ethanol, Guanidin, Methanol, Tetraethylenpentamin, Triethylentetramin, Natriumsulfit | |
Vierte Gruppe | Die Gesamtmenge der Substanzen darf 0,01 mg/dm2 der unbeschichteten Folie nicht überschreiten |
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ZWEITER TEIL
BESCHICHTETES ZELLGLAS
Bezeichnung | Einschränkungen |
A. Regenerierte Zellulose | Siehe erster Teil |
B. Zusatzstoffe | Siehe erster Teil |
C. Lacke | |
| Insgesamt nicht mehr als 50 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
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| Nicht mehr als 20 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit Lebensmitteln; Stickstoffgehalt zwischen 10,8% (m/m) und 12,2% (m/m) im Zellulosenitrat |
| Die Gesamtmenge der Substanzen darf 12,5 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln nicht überschreiten; nur zur Herstellung von Zellglasfolien, die mit einem Lack aus Zellulosenitrat beschichtet sind |
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| Insgesamt nicht mehr als 6 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
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| Nicht mehr als 4 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
- Diphenyl-(2-ethylhexyl)-phosphat | Die Menge an Diphenyl-(2-ethylhexyl)phosphat beträgt höchstens: a) 2,4 mg/kg des Lebensmittels, das mit dieser Art Folie in Berührung kommt, oder b) 0,4 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
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| Die Gesamtmenge der Substanzen in der unbeschichteten Zellglasfolie und der Beschichtung zusammen darf insgesamt nicht mehr als 6 mg/dm2 Berührungsfläche mit den Lebensmitteln betragen |
| Die gleichen Einschränkungen wie im ersten Teil (die Mengen beziehen sich jedoch auf die unbeschichtete Zellglasfolie und die Beschichtung zusammengenommen) |
| Es darf von jeder einzelnen Substanz oder Gruppe von Substanzen eine Menge von nicht mehr als 2 mg/dm2 (oder eine geringere Menge, sofern angegeben) des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln vorhanden sein |
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| Nicht mehr als 1 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
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| Nicht mehr als 0,2 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmittel Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
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| Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
| Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
| Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
| Die Gesamtmenge der Substanzen darf 0,6 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln nicht überschreiten |
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| Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Gesetzesnummer
10010773
Dokumentnummer
NOR40069318
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