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Anlage V B Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.1993

Anlage V B

IM BEGLEITPAPIER ANZUGEBENDE IN FORMATIONEN

  1. 1. Abfallexporteur 1)
  2. 2. Abfallerzeuger und Entstehungsort 1)
  3. 3. Abfallentsorger und tatsächlicher Ort der Entsorgung 1)
  4. 4. Beförderer des Abfalls 1) oder seine Beauftragten
  5. 5. Gegenstand einer allgemeinen oder einer Einzelnotifikation
  6. 6. Tag, an dem die grenzüberschreitende Verbringung begonnen hat, sowie Tag(e) des Eingangs und Unterschrift jeder Person, die den Abfall übernimmt
  7. 7. Beförderungsart (Straße, Schiene, Binnengewässer, Seeweg, Luftweg), einschließlich Ausfuhr-, Durchfuhr- und Einfuhrländer sowie Ort der Einfuhr und der Ausfuhr, sofern diese bekannt sind
  8. 8. Allgemeine Beschreibung des Abfalls (physische Beschaffenheit, genaue VN-Versandbezeichnung und -klasse, VN-Nummer, Y-Nummer und H-Nummer, soweit zutreffend)
  9. 9. Informationen über besondere Handhabungsvorschriften, einschließlich der bei Unfällen zu ergreifenden Sofortmaßnahmen
  10. 10. Art und Zahl der Versandstücke
  11. 11. Menge nach Gewicht/Volumen
  12. 12. Erklärung des Erzeugers oder Exporteurs, daß die Informationen zutreffend sind
  13. 13. Erklärung des Erzeugers oder Exporteurs, in der er bestätigt, daß von seiten der zuständigen Behörden aller betroffenen Staaten, die Vertragsparteien sind, kein Einspruch erhoben wird
  14. 14. Bestätigung des Entsorgers über den Eingang bei der bezeichneten Entsorgungsanlage sowie Angabe des Entsorgungsverfahrens und des ungefähren Entsorgungstermins.

Anmerkungen

Die im Begleitpapier anzugebenden Informationen sind nach Möglichkeit zusammen mit den nach den Beförderungsregeln vorgeschriebenen Angaben in einem einzigen Dokument zusammenzufassen. Ist dies nicht möglich, so sollen diese Informationen die nach den Beförderungsregeln vorgeschriebenen Angaben nicht wiederholen, sondern ergänzen. Das Begleitpapier enthält Anweisungen darüber, wer die Angaben beizubringen und die Vordrucke auszufüllen hat.

1) Vollständiger Name und vollständige Anschrift, Telefon-, Telex- oder Telefaxnummer sowie Name, Anschrift, Telefon-, Telex- oder Telefaxnummer der Kontaktperson in Notfällen.

Schlagworte

Ausfuhrland, Durchfuhrland, Telefonnummer, Telexnummer

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2023

Gesetzesnummer

10010756

Dokumentnummer

NOR12136574

alte Dokumentnummer

N8199327045J

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