Anlage
Die maßgeblichen grundlegenden Anforderungen des Anhanges I der Messgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 31/2016, und die dort in der Anlage II angeführten Konformitätsbewertungsverfahren sowie die spezifischen Anforderungen dieser Anlage gelten für die nachstehend definierten Ausschankmaße. Die Anforderung hinsichtlich der Beifügung einer Kopie der Konformitätserklärung kann jedoch in der Weise ausgelegt werden, dass sie nicht für jedes Einzelgerät gilt, sondern für ein Los oder eine Sendung. Die Anforderung, wonach das Gerät Angaben zu seiner Genauigkeit aufweisen muss, gilt ebenfalls nicht.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Ausschankmaß
Ein Hohlmaß (beispielsweise ein Maß in Form eines Trinkglases, Kruges oder Bechers), das für die Bestimmung eines festgelegten Volumens einer zum sofortigen Verbrauch verkauften Flüssigkeit (ausgenommen Arzneimittel) ausgelegt ist.
Strichmaß
Ein Ausschankmaß mit einer Strichmarkierung zur Anzeige des Nennfassungsvermögens.
Randmaß
Ein Ausschankmaß, bei dem das Innenvolumen gleich dem Nennfassungsvermögen ist.
Umfüllmaß
Ein Ausschankmaß, aus dem die Flüssigkeit vor dem Verbrauch ausgeschenkt wird.
Fassungsvermögen
Das Fassungsvermögen ist bei Randmaßen das Innenvolumen bzw. bei Strichmaßen das Innenvolumen bis zur Füllstandmarkierung.
SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN
1. Referenzbedingungen
1.1. Temperatur: Die Referenztemperatur für die Messung des Fassungsvermögens beträgt 20°C.
1.2. Lage für korrekte Anzeige: Freistehend auf waagrechter Fläche.
2. Fehlergrenzen
Tabelle 1
3. Werkstoffe
3.1. Ausschankmaße müssen aus einem Werkstoff bestehen, der ausreichend formstabil und maßhaltig ist, damit das Fassungsvermögen die Fehlergrenzen nicht überschreitet.
4. Form
4.1. Umfüllmaße müssen so ausgelegt sein, dass eine den Fehlergrenzen entsprechende Veränderung des Inhalts eine Höhenänderung von mindestens 2 mm am Rand bzw. an der Füllstandsmarkierung bewirkt.
4.2. Umfüllmaße müssen so ausgelegt sein, dass das vollständige Entleeren der gemessenen Flüssigkeit nicht behindert wird.
5. Markierungen
5.1. Die Nennfüllstandsmenge nach § 3 Abs. 2 ist deutlich sichtbar und dauerhaft auf dem Maß anzugeben.
5.2. Ausschankmaße können außerdem mit bis zu drei deutlich voneinander unterscheidbaren Füllstandsmengen gekennzeichnet sein, von denen keine mit einer der anderen verwechselt werden darf.
5.3. Sämtliche Füllhöhenmarkierungen müssen ausreichend deutlich und dauerhaft sein, um sicherzustellen, dass die Fehlergrenzen während des Gebrauchs nicht überschritten werden.
Zusatzdokumente: image001
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