vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage Keinesfalls vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Betriebsanlagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Anlage

(§ 1)

Betriebsanlagenliste

  1. 1. Anlagen zum Rösten, Sintern oder Schmelzen von Metallerz einschließlich sulfidischer Erze
  2. 2. Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl
  3. 3. Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen
  4. 4. Anlagen zum Stranggießen von stündlich mehr als 50 t Gußeisen oder Stahl
  5. 5. Anlagen zum Walzen von stündlich mehr als 75 t Rohstahl
  6. 6. Anlagen zum Schmieden von Eisenmetallen mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 kJ je Hammer überschreitet
  7. 7. Gießereien, in denen täglich mehr als 70 t Eisen, mehr als 10 t Blei oder Cadmium oder mehr als 35 t anderer Nichteisenmetalle vergossen werden
  8. 8. Schmelzanlagen, in denen täglich mehr als 10 t Blei oder Cadmium oder mehr als 35 t anderer Nichteisenmetalle erschmolzen werden
  9. 9. Anlagen zur Verarbeitung von stündlich mehr als 10 t Rohstahl durch Aufbringen schmelzflüssiger metallischer Schutzschichten
  10. 10. Anlagen zur Herstellung (ausgenommen Herstellung durch Stampfen) von jährlich mehr als 6 000 t Metallpulver oder Metallpasten
  11. 11. Anlagen ausschließlich zur Behandlung von Schrott (Metalle, elektronische Teile, Kunststoffe)
  12. 12. Anlagen zur Zementerzeugung (Zementklinker)
  13. 13. Anlagen zur Gips- und Kalkerzeugung
  14. 14. Anlagen, in denen Brennöfen zur Ziegelerzeugung verwendet werden
  15. 15. Nicht unter die Z 14 fallende Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, insbesondere von Dachziegeln, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, von täglich mehr als 75 t oder mit einer Ofenkapazität von mehr als 4 m3 und einer Besatzdichte von mehr als 300 kg/m3
  16. 16. Anlagen zur Herstellung von Zellstoff, Holzstoff oder Zellulose
  17. 17. Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 350 t Holzfaserplatten, einschließlich Mitteldichtfaserplatten (MDF-Platten), Holzspanplatten oder Holzfasermatten
  18. 18. Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 200 t Papier, Pappe oder Karton
  19. 19. Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 20 t Glas oder Glasfasern
  20. 20. Anlagen zum Sintern oder Schmelzen von täglich mehr als 20 t mineralischer Stoffe (einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern)
  21. 21. Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von stündlich mehr als 200 t Mischungen aus Bitumen oder Teer (einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen)
  22. 22. Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern mit einer Gesamtlagermenge von mehr als 20 t
  23. 23. Anlagen zum Abfüllen von Flüssiggas in Versandbehälter mit einer Füllmenge von jeweils mehr als 1 kg, in Eisenbahnkesselwagen, in festverbundene Tanks, Aufsetztanks oder Gefäßbatterien von Straßentankfahrzeugen
  24. 24. Anlagen zur Herstellung von Chlor
  25. 25. Anlagen zur Herstellung von Kunststoffen, Elastomeren oder Chemiefasern
  26. 26. Anlagen zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln oder Bioziden durch chemische oder biochemische Umwandlung
  27. 27. Anlagen zur Herstellung von jährlich mehr als 15 000 t Kunstharze
  28. 28. Anlagen zur Herstellung von jährlich mehr als 15 000 t nicht unter andere Ziffern fallender organischer Grundchemikalien (wie aliphatischer oder aromatischer Kohlenwasserstoffe, sauerstoff-, stickstoff-, schwefel-, phosphor- oder halogenhaltiger Kohlenwasserstoffe) oder metallorganischer Verbindungen durch chemische Umwandlung
  29. 29. Anlagen zur Herstellung von jährlich mehr als 15 000 t nicht unter andere Ziffern fallender anorganischer Grundchemikalien (wie Gasen, Säuren, Basen, Salzen, Metalloxiden, Peroxiden, Ferrolegierungen oder Carbiden) durch chemische Umwandlung
  30. 30. Anlagen zur Herstellung von jährlich mehr als 500 t Seifen oder jährlich mehr als 15 000 t Waschmittel
  31. 31. Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder mehr als 50 m3 beträgt
  32. 32. Anlagen zur Behandlung von Oberflächen, Gegenständen oder Erzeugnissen mit jährlich mehr als 5 t organischer Lösemittel, insbesondere durch Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken
  33. 33. Anlagen zur Vorbehandlung, zum Bleichen, Färben, Bedrucken oder zur Ausrüstung von täglich mehr als 30 t Fasern oder Textilien
  34. 34. Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten mit Ausnahme der ausschließlichen Herstellung der Darreichungsform
  35. 35. Mineralöl- und Gasraffinerien
  36. 36. Kokereien
  37. 37. Kohlevergasungs- und verflüssigungsanlagen
  38. 38. Anlagen zum Brikettieren von Stein- oder Braunkohle
  39. 39. Anlagen, in denen Feuerungsanlagen (§ 3 Abs. 1 Z 1 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997) für konventionelle Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW verwendet werden
  40. 40. Anlagen, in denen Feuerungsanlagen (§ 3 Abs. 1 Z 1 FAV) für nicht konventionelle Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW verwendet werden
  41. 41. Anlagen, in denen Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW verwendet werden
  42. 42. Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mehr als 1 MW oder mit mehr als zwei Konvertern
  43. 43. Anlagen, in denen Dieselmotoren mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 0,5 MW zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet werden
  44. 44. Anlagen mit mehr als neun nicht unter die Z 45 fallenden Prüfständen für Verbrennungsmotoren oder Gasturbinen
  45. 45. Anlagen mit mindestens einem für die Prüfung von eine Mindestleistung von 300 kW aufweisenden Verbrennungsmotoren oder Gasturbinen ausgelegten Prüfstand
  46. 46. Anlagen zur Herstellung von jährlich mehr als 5 000 t Biotreibstoffe
  47. 47. Anlagen zur Erzeugung von täglich mehr als 75 t tierischer Fette oder Öle oder täglich mehr als 300 t pflanzlicher Fette oder Öle (einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung)
  48. 48. Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von täglich mehr als 200 t Milch
  49. 49. Anlagen zur Herstellung oder Raffination von täglich mehr als 300 t Zucker
  50. 50. Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 300 t Stärke
  51. 51. Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 300 t Süßwaren oder Sirup
  52. 52. Anlagen zum Brennen von täglich mehr als 300 t Melasse, Anlagen zum Trocknen von täglich mehr als 300 t Biertreber und Anlagen zum Brauen von täglich mehr als 300 t Bier
  53. 53. Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 100 t Futter- oder Düngemittel oder technischer Fette aus Schlachtnebenprodukten
  54. 54. Nicht unter andere Ziffern fallende Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von täglich mehr als 100 t Nahrungsmittelerzeugnisse aus tierischen Rohstoffen oder täglich mehr als 300 t Nahrungsmittelerzeugnisse aus pflanzlichen Rohstoffen
  55. 55. Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 100 t Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft
  56. 56. Nicht unter Z 55 fallende Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung von Tierkörpern
  57. 57. Anlagen zum Schlachten von wöchentlich mehr als 5 t Geflügel oder wöchentlich mehr als 50 t sonstiger Tiere
  58. 58. Anlagen zum Räuchern von monatlich mehr als 5 t Fleisch oder Fisch
  59. 59. Anlagen zum Gerben (einschließlich Nachgerben) von monatlich mehr als 10 t Tierhäute oder Tierfelle
  60. 60. Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder Enthaaren von monatlich mehr als 10 t ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle
  61. 61. Anlagen zum Brennen von jährlich mehr als 5 000 t Kohlenstoff oder Elektrographit
  62. 62. Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 1 500 Bleiakkumulatoren (Starterbatterien oder Industriebatteriezellen)
  63. 63. Anlagen zur Herstellung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von Explosivstoffen
  64. 64. Kottrocknungsanlagen
  65. 65. Anlagen, in denen täglich mehr als 10 t oder jährlich mehr als 3 000 t Abfälle gemäß § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 434/1996 behandelt werden

Schlagworte

Gipserzeugung, Mineralölraffinerie, Kohlevergasungsanlage, Kohleverflüssigungsanlage, Steinkohle, Speiseölerzeugung, Futtermittel, Behandlungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2023

Gesetzesnummer

10007958

Dokumentnummer

NOR12089992

alte Dokumentnummer

N5199812124O

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte