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Anlage II Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2004

Anlage II

Leitlinien für die Beachtung vorsorglicher Bezugswerte bei der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen

1. Ein vorsorglicher Bezugswert ist ein mittels anerkannter wissenschaftlicher Verfahren abgeleiteter Schätzwert, welcher der Bestandslage und dem Zustand der Fischerei entspricht und dem Fischereimanagement als Richtwert dienen kann.

2. Herangezogen werden sollten zwei Arten von vorsorglichen Bezugswerten: Erhaltungs- oder Grenzwerte und Bewirtschaftungs- oder Zielwerte, Grenzwerte geben an, wie intensiv ein Bestand befischt werden kann, ohne die sicheren biologischen Grenzen zu überschreiten, innerhalb deren der höchstmögliche Dauerertrag möglich ist. Zielwerte sind vorgegebene Größen zur Verwirklichung von Bewirtschaftungszielen.

3. Für jeden Bestand müssen eigene vorsorgliche Bezugswerte festgelegt werden, welche unter anderem dem Reproduktionspotential des Bestandes, seiner Fähigkeit zur natürlichen Wiederauffüllung und der Art seiner Befischung Rechnung tragen sowie anderen Ursachen für die Sterblichkeit und den wichtigsten Unsicherheitsfaktoren.

4. Ziel der Bewirtschaftungsstrategien ist es, die Populationen befischter Bestände und gegebenenfalls auch vergesellschafteter oder abhängiger Arten auf einem Stand zu erhalten oder auf einen solche zurückzuführen, der dem zuvor vereinbarten vorsorglichen Bezugswert entspricht. Die Bezugswerte dienen als Auslöser für im Voraus vereinbarte Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen. Die Bewirtschaftungsstrategien sollten solche Maßnahmen einschließlich, die durchgeführt werden können, wenn die vorläufigen Bezugswerte fast erreicht sind.

5. Die Bestandsbewirtschaftung soll sicherstellen, dass das Risiko einer Überschreitung der Bezugswerte nur sehr gering ist. Wird ein Grenzwert für einen Bestand unterschritten oder droht ein solches Unterschreiten, so sollten unverzüglich Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Wiederauffüllung des Bestands zu erleichtern. Die Bestandsbewirtschaftung soll ferner Gewähr leisten, dass im Schnitt über bestimmte Zielwerte nicht hinausgegangen wird.

6. Reichen die verfügbaren Daten für eine Fischerei nicht aus, um Bezugswerte zu ermitteln, so werden vorläufige Bezugswerte festgesetzt. Dies kann durch Analogie zu ähnlichen und besser erforschten Beständen erfolgen. In diesen Fällen wird die betreffende Fischerei verstärkt überwacht, um die vorläufigen Bezugswerte berichtigen zu können, sobald eingehendere Informationen zur Verfügung stehen.

7. Eine Mindestnorm für Grenzbezugswerte sollte die fischereiliche Sterblichkeit sein, bei welcher der höchstmögliche Dauerertrag erzielt wird. Bei nicht überfischten Beständen sorgt die Bestandsbewirtschaftung dafür, dass die fischereiliche Sterblichkeit sich in dem Rahmen hält, der dem höchstmöglichen Dauerertrag entspricht, und die Biomasse nicht unter eine vorgegebenen Schwelle fällt. Bei überfischten Beständen kann die Biomasse, bei welcher der höchstmögliche Dauerertrag erzielt würde, als Ziel für die Wiederauffüllung dienen.

Schlagworte

Erhaltungswert, Bewirtschaftungswert, Erhaltungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062428

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