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Anlage I Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2003

Anlage I

— ERFORDERLICHE ANGABEN IN ANMELDUNGEN NACH DEN ARTIKELN 8, 10 UND 13

  1. a) Name, Adresse und Kontaktdaten des Exporteurs;
  2. b) Name, Adresse und Kontaktdaten des Importeurs;
  3. c) Name und Identität des lebenden veränderten Organismus sowie gegebenenfalls die innerstaatliche Einstufung seiner biologischen Sicherheit im Ausfuhrstaat;
  4. d) vorgesehenes Datum/vorgesehene Daten der grenzüberschreitenden Verbringung, sofern bekannt;
  5. e) taxonomischer Status, gebräuchliche Bezeichnung, Ort der Sammlung oder des Erwerbs sowie Merkmale des Empfängerorganismus oder der Ausgangsorganismen in Bezug auf die biologische Sicherheit;
  6. f) Ursprungszentren und Zentren genetischer Vielfalt des Empfängerorganismus und/oder der Ausgangsorganismen, sofern bekannt, sowie Beschreibung der Lebensräume, in denen die Organismen fortbestehen oder sich vermehren können;
  7. g) taxonomischer Status, gebräuchliche Bezeichnung, Ort der Sammlung oder des Erwerbs sowie Merkmale des Spenderorganismus oder der Spenderorganismen in Bezug auf die biologische Sicherheit;
  8. h) Beschreibung der Nukleinsäure oder der eingeführten Veränderung, der angewandten Technik und der daraus resultierenden Merkmale des lebenden veränderten Organismus;
  9. i) absichtliche Verwendung des lebenden veränderten Organismus oder von Verarbeitungserzeugnissen daraus, die aus lebenden veränderten Organismen hergestellt wurden und nachweisbare neuartige Kombinationen vermehrungsfähigen genetischen Materials enthalten, die durch die Nutzung der modernen Biotechnologie erzielt wurden;
  10. j) Menge oder Volumen des zu verbringenden lebenden veränderten Organismus;
  11. k) früherer und vorhandener Risikobeurteilungsbericht im Einklang mit Anlage III;
  12. l) vorgeschlagene Verfahren für die sichere Handhabung, Lagerung, Beförderung und Verwendung, gegebenenfalls einschließlich Verpackung, Etikettierung, Begleitunterlagen, Entsorgung und Notmaßnahmen;
  13. m) Rechtsstellung des lebenden veränderten Organismus innerhalb des Ausfuhrstaats (zB ob er dort verboten ist, für ihn andere Beschränkungen gelten oder ob seine allgemeine Freisetzung zugelassen ist) sowie, im Falle eines Verbots, Grund beziehungsweise Gründe für das Verbot;
  14. n) Ergebnis und Zweck jeder Mitteilung des Exporteurs an andere Staaten über den weiterzugebenden lebenden veränderten Organismus;
  15. o) Erklärung, dass die genannten Angaben den Tatsachen entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002878

Dokumentnummer

NOR40044328

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