Anlage E
Teil 1
Lärmermittlungsverfahren für Heißluft-Luftschiffe
1. | Anwendungsbereich |
Die Forderungen dieses Abschnittes gelten für alle Heißluft-Luftschiffe. | |
2. | Maß für den Lärmpegel |
Als Maß für den Lärmpegel gilt der maximale A-bewertete Schalldruckpegel (LAmax) in dB(A), wie in Anlage B/Teil 2/Pkt. 3 definiert. | |
3. | Referenz-Lärmmesspunkt |
3.1. | Am Referenz-Lärmmesspunkt dürfen die in § 8 Abs. 4 Z 2 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht überschritten werden. |
3.2 | Der Referenz-Lärmmesspunkt liegt am Boden lotrecht unterhalb einer horizontalen Flugbahn. |
4. | Referenz-Flugverfahren |
4.1 | Allgemeine Bedingungen |
4.1.1 | Das Referenz-Flugverfahren muss den jeweiligen Lufttüchtigkeitsforderungen genügen. |
4.1.2 | Wenn vom Antragsteller nachgewiesen wird, dass die Konstruktionsmerkmale des Luftfahrzeuges die Durchführung des Fluges in Übereinstimmung mit Pkt. 5 nicht gestatten, dann |
a) darf das gewählte Referenz-Flugverfahren nur so weit von dem festgelegten Verfahren abweichen, wie es aufgrund jener Konstruktionsmerkmale, die eine Einhaltung dieses Verfahrens unmöglich machen, notwendig ist, | |
b) muss das Referenz-Flugverfahren von der zuständigen Behörde anerkannt sein. | |
4.1.3 | Das Referenz-Flugverfahren muss, auf folgende meteorologische Referenzbedingungen bezogen werden: |
a) Luftdruck in Meereshöhe 1013,25 hPa, | |
b) Umgebungstemperatur 25°C, d. h. ISA + 10°C. | |
c) relative Luftfeuchtigkeit 70%, | |
d) kein Wind. | |
5. | Flugverfahren |
5.1 | Das Flugverfahren muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein. |
5.2 | Zur Ermittlung des maximalen A-bewerteten Schalldruckpegels (LAmax) in dB(A) müssen Flugverfahren und Lärmmessungen auf anerkannte Art und Weise durchgeführt werden, wie in Anlage C – Teil 2 beschrieben. |
5.3 | Die Lärmdaten müssen gemäß Anlage C – Teil 2 auf die Referenz-Bedingungen korrigiert werden. |
5.4 | Bei Anwendung eines gleichwertigen Flugverfahrens müssen das Flugverfahren und die Korrekturverfahren von der zuständigen Behörde anerkannt sein. |
5.5 | Der Referenz-Lärmmesspunkt muss im Horizontalflug in einer Höhe von 300 m (984 ft) 40 m (131 ft) über Grund überflogen werden. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann eine niedrigere Flughöhe für die Lärmmessung gewählt werden. Der Bezugspunkt am Heißluft-Luftschiff ist der niedrigste Punkt der Luftschiff-Konstruktion. |
5.6 | Die seitliche Abweichung von der vorgegebenen Flugbahn darf nicht mehr als 10° von der Lotrechten über dem Referenz-Lärmmesspunkt betragen. |
5.7 | Die Überflüge sind mit höchstzulässiger Dauerleistung bei zugehöriger höchstzulässiger Dauerdrehzahl des Propellers, stabilisierter Geschwindigkeit und in Reisekonfiguration des Heißluft-Luftschiffes durchzuführen. Die Masse des Heißluft-Luftschiffes muss mindestens 60% der höchstzulässigen Startmasse betragen. |
5.8 | Die Lärmmessflüge sind in gleicher Anzahl mit und gegen den Wind durchzuführen. |
Teil 2
Lärmmessverfahren für Heißluft-Luftschiffe
Es sind die Lärmmessverfahren für nicht-eigenstartfähige Motorseglern (Anlage C-Teil 2) anzuwenden.
Zusatzdokumente: image001
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