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Anlage D AEV Abfallbehandlung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2023

Anlage D

Mechanische Behandlung von metallischen Abfällen im Schredder

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 5

 

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30°C

35°C

Toxizität

a)

 

 

Algentoxizität GA

8

b)

Bakterientoxizität GL

4

b)

Daphnientoxizität GD

4

b)

Fischeitoxizität GF,Ei

2

b)

Abfiltrierbare Stoffe

c)

30 mg/L

150 mg/L

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–10,0

Anorganische Parameter

 

 

Aluminium

ber. als Al

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Arsen

ber. als As

0,1 mg/L d)

0,1 mg/L d)

Barium

ber. als Ba

5,0 mg/L

5,0 mg/L

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/L e)

0,5 mg/L e)

Cadmium

ber. als Cd

0,1 mg/L f)

0,1 mg/L f)

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/L g)

0,5 mg/L g)

Chrom – VI

ber. als Cr

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Cobalt

ber. als Co

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Eisen

ber. als Fe

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Nickel

ber. als Ni

1,0 mg/L h)

1,0 mg/L h)

Quecksilber

ber. als Hg

0,01 mg/L i)

0,01 mg/L i)

Silber

ber. als Ag

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/L

2,0 mg/L

Zinn

ber. als Sn

2,0 mg/L

2,0 mg/L

Chlor – Gesamtchlor

ber. als Cl2

j)

0,4 mg/L

0,4 mg/L

Ammonium

ber. als N

10 mg/L

k)

l)

Gesamter gebundener Stickstoff TNb

ber. als N

m)

60 mg/L

k)

l)

Chlorid

ber. als Cl

durch Parameter – Toxizität begrenzt

 

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Fluorid

ber. als F

10 mg/L

20 mg/L

Nitrit

ber. als N

1,0 mg/L

10 mg/L

Phosphor – Gesamt

ber. als P

2,0 mg/L

Sulfat

ber. als SO4

n)

Sulfid

ber. als S

0,1 mg/L

1,0 mg/L

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/L

50 mg/L

Organische Parameter

 

 

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

ber. als C

40 mg/L

o)

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

120 mg/L

p)

Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX)

ber. als Cl

1 mg/L

1 mg/L

Schwerflüchtige lipophile Stoffe

20 mg/L

150 mg/L

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/L

20 mg/L q)

Ausblasbare org. geb. Halogene (POX)

ber. als Cl

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Phenolindex

ber. als Phenol

0,1 mg/L

10 mg/L

Summe der anionischen und nichtionischen Tenside

1,0 mg/L

keine Beeinträchtigung des Betriebes der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage

Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

0,1 mg/L

0,1 mg/L

   

  1. a) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers geschädigt werden kann. Der Parameter Fischeitoxizität ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Eine Abwassereinleitung darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  3. c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. d) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/L.
  5. e) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/L.
  6. f) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/L.
  7. g) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,15 mg/L.
  8. h) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/L.
  9. i) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,005 mg/L.
  10. j) Die Festlegung für den Parameter Chlor – Gesamtchlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor – Freies Chlor.
  11. k) Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Messwert nicht größer ist als 12°C.
  12. l) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  13. m) Im Einzelfall kann ein höherer Emissionswert festgelegt werden, wenn hohe Chloridkonzentrationen über 10 g/L vorliegen. Der Emissionswert ist nur bei biologischer Abwasserbehandlung festzulegen.
  14. n) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  15. o) Die Einleitung von Abwasser ist nur zulässig, wenn eine aerobe biologische Abbaubarkeit von größer als 60% im Abbautest nachgewiesen wird. Die Anforderung gilt nicht, wenn das Abwasser vor der Einleitung derart vorgereinigt wird, dass sein TOC-Gehalt nicht größer ist als 300 mg/L.
  16. p) Fußnote o) ist sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass der CSB-Gehalt des Abwassers nach der Vorreinigung nicht größer ist als 900 mg/L.
  17. q) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 10 mg/L.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2023

Gesetzesnummer

10011166

Dokumentnummer

NOR40255178

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