Anlage C AEV Industrieminerale

Alte FassungIn Kraft seit 28.11.1998

Anlage C

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3

(Herstellen von keramischen Erzeugnissen)

 

I)

Anforderungen an
Einleitungen in
ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an
Einleitungen in
eine öffentliche Kanalisation

C.1 Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Fischtoxizität GF
a)

2

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

3.

Abfiltrierbare Stoffe
b)

70 mg/l

70 mg/l

4.

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

C.2 Anorganische Parameter

 

 

5.

Aluminium
ber. als Al

2,0 mg/l

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

6.

Blei
ber. als Pb

0,5 mg/l

0,5 mg/l

7.

Cadmium
ber. als Cd

0,05 mg/l

0,05 mg/l

8.

Chrom-Gesamt
ber. als Cr

0,1 mg/l

0,1 mg/l

10.

Cobalt
ber. als Co

0,1 mg/l

0,1 mg/l

11.

Eisen
ber. als Fe

2,0 mg/l

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

12.Cu

Kupfer
ber. als

0,1 mg/l

0,1 mg/l

13.

Nickel
ber. als Ni

0,1 mg/l

0,1 mg/l

14.

Zink
ber. als Zn

2,0 mg/l

2,0 mg/l

15.

Ammonium
ber. als N

10 mg/l

10 mg/l

16.

Fluorid
ber. als F

20 mg/l

20 mg/l

17.

Sulfat
ber. als SO4

c)

C.3 Organische Parameter

 

 

18.

Chem. Sauerstoffbedarf, CSB
ber. als O2
d)

80 mg/l
e)

20.

Summe der Kohlenwasserstoffe

10 mg/l

20 mg/l

21.

Phenolindex
ber. als Phenol
f)

0,5 mg/l

10 mg/l

    

  1. a) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c) Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Kläranlage festzulegen (ÖNORM B 2503, September 1992).
  4. d) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
  5. e) Bei einer Kreislaufführungsrate des Abwassers von größer als 50% des stündlichen Gesamtwasserverbrauches einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6 ist ein Emissionswert von 100 mg/l zulässig.
  6. f) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 aus der Schleifmittelherstellung erforderlich, wenn Phenol-Formaldehyd-Harze als Bindemittel eingesetzt werden.

Schlagworte

Kanalisationsanlage

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10011023

Dokumentnummer

NOR12140548

alte Dokumentnummer

N8199710966U

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