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Anlage BewG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2024

Anlage

(zu § 20e Abs. 2)

Parameter, welche zusätzlich im Grünen Bericht gemäß § 9 des Landwirtschaftsgesetzes 1992 – LWG, BGBl. Nr. 375/1992 idgF, auszuweisen sind:

I. Primärindex:

  1. 1. Für das landwirtschaftliche Vermögen, das Weinbauvermögen, das gärtnerische Vermögen und das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen der Nettobetriebsüberschuss, der den Ertrag aus landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden, Kapital und nicht entlohnter Arbeit vor Berücksichtigung erhaltener und bezahlter Zinsen, Pachten und sonstiger Zuwendungen gemäß § 35 misst, dargestellt pro Hektar landwirtschaftlicher Fläche.
  2. 2. Für das forstwirtschaftliche Vermögen der Ertrag, dargestellt pro Hektar forstwirtschaftlicher Fläche aus

a) Nutzung von Nadelsägerundholz

 

b) Nutzung von Laubsägerundholz

 

c) Nutzung von Nadelindustrierundholz

 

d) Nutzung von Laubindustrierundholz

 

e) Nutzung von Nadelrohholz für energetische Nutzung

 

f) Nutzung von Laubrohholz für energetische Nutzung

 

g) forstwirtschaftlichen Dienstleistungen

 

h) sonstige Subventionen

 

abzüglich von Arbeitnehmerentgelten und Vorleistungen für

 

i) Frostbaumpflanzen

 

j) Energie

 

k) Dünge- und Bodenverbesserungsmittel

 

l) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel

 

m) forstwirtschaftliche Dienstleistungen

 

n) Instandhaltung von Maschinen und Geräten

 

o) Instandhaltung von baulichen Anlagen

 

p) andere Vorleistungsgüter und Dienstleistungen

 

q) Abschreibungen für Ausrüstungsgüter

 

r) Abschreibungen für Bauten

 

s) sonstige Abschreibungen

 

t) sonstige Produktionsabgaben

 

  

II. Sekundärindex für den Primärindex gemäß Pkt. I Z 1:

  1. 1. Für das landwirtschaftliche Vermögen und das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen der Beitrag der Einkünfte aus dem landwirtschaftlichem Vermögen pro Hektar reduzierter landwirtschaftlicher Nutzfläche ohne Berücksichtigung erhaltener und bezahlter Zinsen, Pachten und Ausgedingelasten.
  2. 2. Für das Weinbauvermögen der Beitrag der Einkünfte aus dem Weinbauvermögen pro Hektar Weingarten ohne Berücksichtigung erhaltener und bezahlter Zinsen, Pachten und Ausgedingelasten.
  3. 3. Für das gärtnerische Vermögen der Beitrag der Einkünfte aus dem gärtnerischen Vermögen pro Hektar gärtnerisch genutztes Vermögen ohne Berücksichtigung erhaltener und bezahlter Zinsen, Pachten und Ausgedingelasten.

III. Sekundärindex für den Primärindex gemäß Pkt. I Z 2:

  1. 1. Erträge aus Laubholz je Festmeter Laubholz
  2. 2. Erträge aus Nadelholz je Festmeter Nadelholz

Schlagworte

Düngeverbesserungsmittel, Pflanzenschutzmittel

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR40263129

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