Anlage B Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Anlage B

Ärztliche Untersuchungen des Kindes gemäß § 10 EKPUV

Im Rahmen der ärztlichen Untersuchungen des Kindes sind insbesondere folgende Daten zu erheben:

Erste Kindesuntersuchung (1. LW)

  1. Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Kindes und Erhebung der Ernährungsform
  2. Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen und Therapien
  3. Beratung und Durchführung von gesundheitsfördernden und präventiven Maßnahmen insbesondere der Durchführung der Blutabnahme für das Neugeborenenscreening

Zweite (4. bis 7. LW), dritte (3. bis 5. LM), vierte (7. bis 9. LM) und fünfte (10. bis 14. LM) Kindesuntersuchung

  1. Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Kindes und Erhebung der Ernährung
  1. einschließlich einer orthopädischen Untersuchung bei der zweiten Kindesuntersuchung
  2. einschließlich einer freiwilligen Erhebung von psychosozialen und sozioökonomischen Belastungen bei der dritten Kindesuntersuchung
  3. einschließlich einer vorgesehenen Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches bei der vierten Kindesuntersuchung
  4. einschließlich einer Augenuntersuchung bei der fünften Kindesuntersuchung
  1. Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen und Therapien
  2. Beratung und Durchführung von gesundheitsfördernden und präventiven Maßnahmen

Sechste (22. bis 26. LM), siebente (34. bis 38. LM), achte (46. bis 50. LM) und neunte (58. bis 62. LM) Kindesuntersuchung

  1. Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Kindes und Erhebung der Ernährungsform
  2. Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen und Therapien
  3. Beratung und Durchführung von gesundheitsfördernden und präventiven Maßnahmen

Hörscreening des Kindes gemäß § 13 EKPUV (1. bis 4. LW)

Im Rahmen des Hörscreenings des Kindes sind insbesondere folgende Daten zu erheben:

  1. Untersuchungen werden entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführt (Methode: OAE oder AABR) und beinhalten die Beurteilung des Hörvermögens
  2. Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen und Therapien

Hüftultraschalluntersuchungen des Kindes gemäß § 14 EKPUV

Im Rahmen der Hüftultraschalluntersuchungen sind insbesondere folgende Daten zu erheben:

Erste (1. LW) und zweite (6. bis 8. LW) Hüftultraschalluntersuchung

  1. Untersuchungen werden entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführt und beinhalten die Beurteilung des rechten und linken Hüftgelenks
  2. Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen und Therapien

Augenfachärztliche Untersuchung des Kindes gemäß § 15 EKPUV (22. bis 36. LM)

Im Rahmen der augenfachärztlichen Untersuchung des Kindes sind insbesondere folgende Daten zu erheben:

  1. Anamnese und Besprechung von Befunden und/oder Auffälligkeiten
  2. Beurteilung des Sehvermögens
  3. Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen und Therapien

Schlagworte

Halsbereich, Nasenbereich

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Gesetzesnummer

20013273

Dokumentnummer

NOR40280458

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