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Anlage B AEV Industrieminerale

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Anlage B

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

(Herstellen von Produkten aus Faserzement)

 

I)

Anforderungen an
Einleitungen in
ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an
Einleitungen in
eine öffentliche Kanalisation

B.1 Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Fischeitoxizität GF,Ei
a)

2

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

3.

Abfiltrierbare Stoffe
b), c)

30 mg/l
40 g/t

30 mg/l d)
40 g/t d)

4.

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

B.2 Anorganische Parameter

 

 

8.

Chrom-Gesamt
ber. als Cr
c)

0,5 mg/l
1,0 g/t

0,5 mg/l
1,0 g/t

9.

Chrom-VI
ber. als Cr
c)

0,1 mg/l
0,2 g/t

0,1 mg/l
0,2 g/t

16.

Fluorid
ber. als F

20 mg/l

20 mg/l

17.

Sulfat
ber. als SO4

e)

B.3 Organische Parameter

 

 

18.

Chem. Sauerstoffbedarf, CSB
ber. als O2
c), f)

80 mg/l
160 g/t

19.

Adsorb. org. geb.
Halogene (AOX)
ber. als Cl
c), g)

0,1 mg/l
0,2 g/t

0,1 mg/l
0,2 g/t

20.

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

    

  1. a) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen;
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c) Der Emissionswert für die produktionsspezifische Fracht ist zusätzlich zum Emissionswert für die Konzentration vorzuschreiben; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Faserzementprodukte.
  4. d) Emissionswerte von 150 mg/l und 200 g/t sind zulässig, wenn bei der Herstellung von Faserzementprodukten keine Asbestfasern (BGBl. Nr. 324/1990) verwendet werden.
  5. e) Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Kläranlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  6. f) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
  7. g) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10011023

Dokumentnummer

NOR40214951

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