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Anlage B AEV Abfallbehandlung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2023

Anlage B

Abwässer aus der biologischen Abfallbehandlung

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3

 

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30°C

35°C

Toxizität

a)

 

 

Algentoxizität GA

8

b)

Bakterientoxizität GL

4

b)

Daphnientoxizität GD

4

b)

Fischeitoxizität GF,Ei

2

b)

Abfiltrierbare Stoffe

c)

30 mg/L

150 mg/L

d)

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

Anorganische Parameter

 

 

Arsen

ber. als As

0,1 mg/L e)

0,1 mg/L e)

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/L f)

0,5 mg/L f)

Cadmium

ber. als Cd

0,1 mg/L g)

0,1 mg/L g)

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/L h)

0,5 mg/L h)

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Quecksilber

ber. als Hg

0,01 mg/L i)

0,01 mg/L i)

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/L j)

2,0 mg/L j)

Ammonium

ber. als N

5,0 mg/L k)

l)

Gesamter gebundener Stickstoff TNb

ber. als N m)

k) n) o)

l)

Chlorid

ber. als Cl

durch Toxizität begrenzt

Phosphor – Gesamt

ber. als P

1,0 mg/L

Sulfid

ber. als S

0,1 mg/L

1,0 mg/L

Organische Parameter

 

 

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

ber. als C

40 mg/L o) p)

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

120 mg/L q) r)

 

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)

ber. als O2

25 mg/L

Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX)

ber. als Cl

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/L

20 mg/L

Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

0,1 mg/L

0,1 mg/L

   

  1. a) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers geschädigt werden kann. Der Parameter Fischeitoxizität ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Eine Abwassereinleitung darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  3. c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  5. e) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/L.
  6. f) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/L.
  7. g) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/L.
  8. h) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,15 mg/L.
  9. i) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,005 mg/L.
  10. j) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 1,0 mg/L.
  11. k) Die Emissionsbegrenzung ist nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Messwert nicht größer ist als 12°C.
  12. l) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  13. m) Summe aus Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  14. n) Bei Anlagen, die nicht IE-Richtlinien-Anlagen sind, ist wenn der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine Tageszulauffracht des ungereinigten Abwassers von größer als 150 kg BSB5 zugrunde liegt, eine der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TNb um mehr als 75% zu vermindern (Mindestabbauleistung). Die Mindestabbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der Tagesfrachten für TNb im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  15. o) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 25,0 mg/L.
  16. p) Bei Anlagen, die nicht IE-Richtlinien-Anlagen sind, ist bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 400 mg/L (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  17. q) Die Emissionsbegrenzung kann im Einzelfall bei IE-Richtlinien-Anlagen höher festgelegt werden, wenn die Eliminationsrate ≥ 95 % im Jahresschnitt beträgt und der Abfallinput folgende Eigenschaften aufweist: TOC 2 g/L (bzw. CSB 6 g/l) im Tagesschnitt und mit einem hohen Anteil an schwer abbaubaren organischen¬ Verbindungen; oder bei hohen Chloridkonzentrationen (zB über 5 g/L im Abfallinput).
  18. r) Bei Anlagen, die nicht IE-Richtlinien-Anlagen sind, ist bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 1 200 mg/L (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.

Schlagworte

Sauerstoffbedarf, Kohlenwasserstoff, Kanalisationsreinigungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2023

Gesetzesnummer

10011166

Dokumentnummer

NOR40255175

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