Anlage Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Gemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.

Anlage

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Liste von Waren, auf die in Absatz 2 Bezug genommen wird, und für die andere Voraussetzungen als die Ursprungseigenschaft der vollständigen

Erzeugung gelten

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HS-Code Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von

Vormaterialien ohne

Ursprungseigenschaft, die

Ursprung verleihen

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(1) (2) (3)

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ex 02.10 Schinken und durchwachsener Herstellen bei dem alle

Speck, getrocknet oder verwendeten

geräuchert Vormaterialien der

Nrn. 0103, 0203 oder

0210 vollständig erzeugt

sind

ex 04.06 Käse Herstellen bei dem alle

verwendeten

Vormaterialien des

Kapitels 4 vollständig

erzeugt sind

ex 16.01 Salami und andere Würste Herstellen bei dem alle

verwendeten

Vormaterialien der

Kapitel 1, 2 und 16

vollständig erzeugt sind

ex 20.02 Tomaten, ohne Essig oder Herstellen bei dem alle

Essigsäure zubereitet oder verwendeten Tomaten des

haltbar gemacht, ganz oder Kapitels 7 oder 20

in Stücken vollständig erzeugt sind

ex 20.05 Oliven, Kapern und Herstellen bei dem alle

Artischocken, ohne Essig verwendeten Oliven,

oder Essigsäure zubereitet Kapern und Artischocken

oder haltbar gemacht, nicht vollständig erzeugt sind

gefroren

ex 20.08 Ananas und Zitrusfrüchte, in Herstellen bei dem alle

anderer Weise zubereitet verwendeten Früchte

oder haltbar gemacht vollständig erzeugt sind

20.09 Fruchtsäfte und Gemüsesäfte Herstellen bei dem alle

verwendeten

Vormaterialien in eine

andere Nummer als die

hergestellte Ware

einzureihen sind; jedoch

dürfen die in der anderen

Vertragspartei

vollständig erzeugten

Vormaterialien der

Nummer 2009 verwendet

werden

ex 22.04 Qualitätswein, auch Herstellen bei dem alle

Qualitätsschaumwein und verwendeten Weintrauben

Retsina, in Behältnissen mit und ihre Folgeprodukte

einem Inhalt von 2 l oder vollständig erzeugt sind

weniger

ex 22.08 Irish Whiskey, Rum und Herstellen:

Taffia, Irish cream liqueurs - aus Vormaterialien, die

und Ouzo nicht in die Nr. 2207

oder 2208 einzureihen

sind, und

- bei dem alle

verwendeten Weintrauben

und ihre Folgeprodukte

vollständig erzeugt

sind

Schlagworte

Bearbeitung

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10007415

Dokumentnummer

NOR12081178

alte Dokumentnummer

N5199328420J

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