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Anlage A V Fischproduktion

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

I.

II.

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 ºC

35ºC

 

2.

Fischeitoxizität

2

keine Beeinträchtigungen der

 

 

GF,Ei

 

biologischen Abbauvorgänge

 

 

a)

 

 

 

3.

Absetzbare Stoffe

0,3 ml/l

10 ml/l

 

 

b)

 

 

 

4.

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,0- 9,5

 

A.2 Anorganische Parameter

 

5.

Freies Chlor

c)

0,2 mg/l

 

 

ber. als Cl2

 

 

 

6.

Gesamtchlor

0,4 mg/l

0,4 mg/l

 

 

ber. als Cl2

 

 

 

7.

Ammonium

5 mg/l

e)

 

 

ber. als N

d)

 

 

8.

Chlorid

durch

 

 

ber. als Cl

GF

 

 

 

 

begrenzt

 

 

9.

Ges. geb.

g)

 

 

Stickstoff

 

 

 

 

ber. als N

 

 

 

 

f)

 

 

 

10.

Gesamt-Phosphor

1 mg/l

-

 

 

ber. als P

 

 

 

A.3 Organische Parameter

 

11.

Chem.

90 mg/l

-

 

 

Sauerstoffbedarf,

 

 

 

 

CSB

 

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

 

h)

 

 

 

12.

Biochem.

20 mg/l

 

 

Sauerstoffbedarf,

 

 

 

 

BSB5

 

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

13.

Adsorb. org. geb.

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

 

Halogene, (AOX)

 

 

 

 

ber. als Cl

 

 

 

14.

Schwerflüchtige

20 mg/l

100 mg/l

 

 

lipophile Stoffe

 

 

 

      

a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b) Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.

c) Im Abwasser darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.

d) Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf

der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.

e) Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festlegen.

f) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

g) Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.

h) Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamter org. geb. Kohlenstoff.

Schlagworte

Kanalisationsanlagenbereich

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10010855

Dokumentnummer

NOR40214770

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