Anlage A
- 1. Allgemeine Festlegungen
- 1.1 Kurzbezeichnungen
Die verwendeten Kurzbezeichnungen beziehen sich auf folgende Abwasserparameter:
1. BSB5 | Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen, berechnet als O2 |
2. CSB | Chemischer Sauerstoffbedarf, berechnet als O2 |
3. TOC | Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, berechnet als C |
4. NH4 – N | Ammonium – Stickstoff, berechnet als N |
5. Ges. geb. N | Gesamter gebundener Stickstoff als Summe von Organisch geb. Stickstoff, Ammonium – Stickstoff, Nitrit – Stickstoff und Nitrat – Stickstoff, berechnet als N |
6. Gesamt – P | Gesamtphosphor, berechnet als P. |
- 1.2 Größenklassen von Abwasserreinigungsanlagen
Für die Emissionsbegrenzungen der Z 2 werden in Abhängigkeit vom Bemessungswert einer
Abwasserreinigungsanlage gemäß § 1 Abs. 1 folgende Größenklassen festgelegt:
- I größer als 50 EW60, aber nicht größer als 500 EW60
- II größer als 500 EW60, aber nicht größer als 5 000 EW60
- III größer als 5 000 EW60, aber nicht größer als 50 000 EW60
- IV größer als 50 000 EW60.
- 2. Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1
- 2.1 Mindestwirkungsgrade in Prozent der Zulauffracht
- Die einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse II größer als 1 000 EW60 oder III oder IV zufließende Fracht an Abwasserinhaltsstoffen ist bezogen auf
1. BSB5 | um mindestens 95% |
2. CSB | um mindestens 85% |
3. TOC | um mindestens 85% |
- zu vermindern.
- Die einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse III oder IV zufließende Fracht an Abwasserinhaltsstoffen ist bezogen auf
5. Ges. geb. N | um mindestens 70% a) |
- zu vermindern.
- Der Mindestwirkungsgrad dieser Abwasserparameter bezieht sich auf die gesamte der Abwasserreinigungsanlage im Probenahmezeitraum zufließende sowie auf die gesamte im Probenahmezeitraum aus der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an Abwasserinhaltsstoffen. Interne Rückläufe (zB aus der Schlammbehandlung) dürfen bei der Bestimmung der Zulaufschmutzfracht des ungereinigten Abwassers nicht miterfasst werden.
- Die Abwasserprobe für die Bestimmung der Zulauffracht ist grundsätzlich nach der Rechen- oder Siebanlage zu entnehmen. Kann in einer Abwasserreinigungsanlage die Bestimmung der Zulauffracht nach der Rechen- oder Siebanlage nicht erfolgen, weil auf Grund der baulichen Anordnung interne Rückläufe miterfasst werden, so ist die Bestimmung der Zulauffracht an einer anderen geeigneten Stelle zulässig.
- Die Abwasserprobe für die Bestimmung der Ablauffracht ist vom Ablauf der letzten Reinigungsstufe der Abwasserreinigungsanlage vor der Einleitung in das Fließgewässer zu entnehmen.
- 2.2 Maximale Ablaufkonzentrationen in mg/l in Abhängigkeit von den Größenklassen gemäß Z 1.2
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| I | II | III | IV |
1. | BSB5 | b) | 25 | 20 | 20 | 15 |
2. | CSB | b) | 90 | 75 | 75 | 75 |
3. | TOC | b) | 30 | 25 | 25 | 25 |
4. | NH4 – N | c) | 10 | 5 | 5 | 5 |
6. | Gesamt – P |
| – | 2 | 1 | 1 |
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| d) | e) | f) | f) |
- a) Die Emissionsbegrenzung gilt bei einer Abwassertemperatur größer als 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei diskontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12°C. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn der arithmetische Mittelwert der Abwassertemperatur eines Tages nicht größer ist als 12°C.
- b) Die Festlegungen für die Parameter BSB5, CSB oder TOC erübrigen Festlegungen für die Parameter „Abfiltrierbare Stoffe“ und „Absetzbare Stoffe“.
- c) Der Emissionswert gilt für Abwasserreinigungsanlagen der Größenklasse I oder II bei einer Abwassertemperatur größer als 12°C im Ablauf der biologischen Stufe. Bei diskontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12°C. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn der arithmetische Mittelwert der Abwassertemperatur eines Tages nicht größer ist als 12°C. Für Abwasserreinigungsanlagen der Größenklasse III oder IV ist eine Temperaturregelung mit 8°C sinngemäß anzuwenden.
- d) Die Festlegung eines Emissionswertes ist nicht erforderlich; § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV ist nicht anzuwenden.
- e) Die Festlegung gilt für eine Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von größer als 1 000 EW60. Für eine Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von nicht größer als 1 000 EW60 gilt Fußnote d).
- f) Für eine Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von größer als 10 000 EW60 im Einzugsgebiet eines nationalen oder internationalen Sees gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2021
Gesetzesnummer
10010980
Dokumentnummer
NOR40214699
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