Anlage A1e VERA-V

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 28

Anlage A1e

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)

Stille Reserven und Lasten gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 und § 7 Abs. 1 VERA-V

A. UGB-Meldung

 

Grundgeschäfte

Sicherungsderivate2

Stille Reserven (+) /Stille Lasten (-)

Buchwert

Beizulegender Zeitwert gemäß § 189a Z 4 UGB1

Absicherungen von Wertänderungen3

Absicherung zukünftiger Zahlungsströme und erwarteter Transaktionen4

Beizulegender Zeitwert abzüglich etwaiger Drohverlust-rückstellungen (+/-)

Aktiva

Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei der Zentralnotenbank zugelassen sind

 

5

 

 

xxx

Forderungen an Kreditinstitute

 

5

 

 

xxx

Forderungen an Kunden

 

5

 

 

xxx

Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere

 

5

 

 

xxx

Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere

 

5

 

 

xxx

Beteiligungen

 

5

 

 

xxx

Anteile an verbundenen Unternehmen

 

5

 

 

xxx

Grundstücke und Gebäude

 

5

 

xxx

xxx

Gruppen-Hedge zur Absicherung von Wertänderungen der Aktivseite

xxx

xxx

xxx

 

xxx

Absicherung zukünftig erwarteter Zahlungsströme

xxx

xxx

xxx

xxx

 

Aktiva mit stillen Reserven/Lasten, zugerechnet dem LCR HQLA-Puffer zum Stichtag

 

 

 

xxx

xxx

Aktiva mit stillen Reserven/Lasten, nicht zugerechnet dem LCR HQLA-Puffer, aber handelbar

 

 

 

xxx

xxx

Passiva

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 

 

5

 

 

xxx

Verbindlichkeiten gegenüber Kunden 

 

5

 

 

xxx

Verbriefte Verbindlichkeiten 

 

5

 

 

xxx

Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen

 

 

 

xxx

xxx

Gruppen-Hedge zur Absicherung von Wertänderungen der Passivseite

xxx

xxx

xxx

 

xxx

Absicherung zukünftig erwarteter Zahlungsströme

xxx

xxx

xxx

xxx

 

Sonstige Informationen

Macro-Hedge

xxx

xxx

xxx

 

xxx

      

  1. 1 Angabe inklusive allfälliger Zinsabgrenzungen.
  1. 2 Interne Derivate werden bei der Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen für Sicherungsderivate gemäß AFRAC 15 externen Derivaten gleichgestellt. Beispiel: Ein Sicherungsderivat weist einen negativen Marktwert ("clean present value") von 11 GE auf. Davon entfallen 10 GE auf den effektiven und 1 GE auf den ineffektiven Teil der Sicherungsbeziehung. Da für den Erfolg aus dem ineffektiven Teil der Sicherungsbeziehung eine Drohverlustrückstellung zu bilden ist, ist in den beiden Spalten ein Wert von -10 GE (= -11+1) zu berücksichtigen.
  1. 3 Angabe exklusive allfälliger Zinsabgrenzungen. Unterscheidung von Mikro- und Gruppen-Hedges: Handelt es sich bei einer Sicherungsbeziehung um eine Micro-Hedge Beziehung gemäß AFRAC-Stellungnahme 15 sind die entsprechenden Werte in der Zeile des korrespondierenden Grundgeschäfts anzugeben. Handelt es sich bei einer Sicherungsbeziehung um einen Gruppen-Hedge gemäß AFRAC Stellungnahme 15 oder einen Macro-Hedge gemäß FMA-Rundschreiben 06/2012, sind die entsprechenden Werte aus den entsprechenden Sicherungsderivaten in den dafür vorgesehenen Zeilen, „Gruppen-Hedge zur Absicherung von Wertänderungen der Aktivseite“ bzw. „Macro-Hedge“, anzugeben.
  1. 4 Angabe exklusive allfälliger Zinsabgrenzungen. Keine Unterscheidung von Mikro- und Gruppen-Hedges.
  1. 5 Entspricht Anlage A1a der VERA-V Meldung und ist daher nicht nochmals zu übermitteln.

B. IFRS-Meldung

 

Stille Reserven (+)
/ Stille Lasten (-)

Buchwert

Beizulegender Zeitwert1

Aktiva

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Vermögenswerte

 

2

 

  • hievon: Schuldverschreibungen

 

2

 

  • hievon: Darlehen und Kredite

 

2

 

Assoziierte Unternehmen

 

2

 

Sachanlagen und Investment Property

 

2

 

Aktiva mit stillen Reserven/Lasten, zugerechnet dem LCR HQLA-Puffer zum Stichtag

 

 

 

Aktiva mit stillen Reserven/Lasten, nicht zugerechnet dem LCR HQLA-Puffer, aber handelbar

 

 

 

Passiva

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Verbindlichkeiten

 

2

 

  • hievon: Einlagen

 

2

 

  • hievon: Begebene Schuldverschreibungen

 

2

 

  • hievon: Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

 

2

 

    

  1. 1 Angabe inklusive allfälliger Zinsabgrenzungen.
  1. 2 Entspricht der Verordnung (EU) 2015/534 (F01.01, F01.02) und ist daher nicht nochmals zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40272437

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