Anlage 9
(Übersetzung) Interpretative Erklärung der Republik Österreich
Die Republik Österreich erklärt, daß sie Artikel 73 Absatz 3 des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit dahin versteht, daß durch diese Bestimmung dem Ministerkomitee des Europarates keine Zuständigkeit übertragen werden soll, über die Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Widerspruches zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20005063
Dokumentnummer
NOR40084047
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