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Anlage 9 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Anlage 9

(Übersetzung) Interpretative Erklärung der Republik Österreich

Die Republik Österreich erklärt, daß sie Artikel 73 Absatz 3 des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit dahin versteht, daß durch diese Bestimmung dem Ministerkomitee des Europarates keine Zuständigkeit übertragen werden soll, über die Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Widerspruches zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40084047

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