Anlage 9
MINDESTANFORDERUNGEN AN BERUFLICHE KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN
I. Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung gemäß den Zweigen 1 bis 18 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG
- 1. erforderliche Mindestkenntnisse der Vertragsbedingungen der angebotenen Policen, einschließlich Nebenrisiken, wenn sie von solchen Policen abgedeckt sind;
- 2. erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht, einschlägige Steuergesetze und einschlägige Sozial- und Arbeitsgesetze;
- 3. erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Schadensfällen;
- 4. erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
- 5. erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;
- 6. erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes;
- 7. erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;
- 8. erforderliche Mindestfinanzkompetenz.
II. Versicherungsanlageprodukte
- 1. erforderliche Mindestkenntnisse von Versicherungsanlageprodukten, einschließlich der Vertragsbedingungen und der Nettoprämien sowie gegebenenfalls garantierter und nicht garantierter Leistungen;
- 2. erforderliche Mindestkenntnisse der Vorzüge und Nachteile verschiedener Anlageoptionen für Versicherungsnehmer;
- 3. erforderliche Mindestkenntnisse der finanziellen Risiken, die die Versicherungsnehmer tragen;
- 4. erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, die Lebensrisiken abdecken, und anderer Sparprodukte;
- 5. erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem garantiert sind;
- 6. erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht und einschlägige Steuergesetze;
- 7. erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes und des Marktes für Sparprodukte;
- 8. erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
- 9. erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;
- 1 0.Umgang mit Interessenkonflikten;
- 11. erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;
- 12. erforderliche Mindestfinanzkompetenz.
III. Lebensversicherungszweige gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/138/EG
- 1. erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, einschließlich Vertragsbedingungen, garantierter Leistungen und gegebenenfalls Nebenrisiken;
- 2. erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem des betreffenden Mitgliedstaats garantiert sind;
- 3. Kenntnisse des anwendbaren Versicherungsvertragsrechts, Verbraucherschutzrechts, Datenschutzrechts, der Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche und gegebenenfalls der einschlägigen Steuergesetze und der einschlägigen Sozial- und Arbeitsgesetze;
- 4. erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes und anderer relevanter Märkte für Finanzdienstleistungen;
- 5. erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
- 6. erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse der Verbraucher;
- 7. Umgang mit Interessenkonflikten;
- 8. erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;
- 9. erforderliche Mindestfinanzkompetenz.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40212643
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