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Anlage 9 Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1954

Anlage 9

ANNEX IX

Internationaler Weltnachrichtenverein

Die Standardklauseln finden ohne Abänderung Anwendung mit der Ausnahme, daß der Internationale Weltnachrichtenverein für sich nicht den Genuß der bevorzugten Behandlung hinsichtlich der in Abschnitt 11 des Artikels IV vorgesehenen “Erleichterungen für den Nachrichtenverkehr" in Anspruch nehmen wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000234

Dokumentnummer

NOR12003840

alte Dokumentnummer

N1195016100S

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