Anlage 9
ANNEX IX
Internationaler Weltnachrichtenverein
Die Standardklauseln finden ohne Abänderung Anwendung mit der Ausnahme, daß der Internationale Weltnachrichtenverein für sich nicht den Genuß der bevorzugten Behandlung hinsichtlich der in Abschnitt 11 des Artikels IV vorgesehenen “Erleichterungen für den Nachrichtenverkehr" in Anspruch nehmen wird.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10000234
Dokumentnummer
NOR12003840
alte Dokumentnummer
N1195016100S
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