Anlage 9
------------
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Strickwarenerzeuger
Berufsbild
--------------------------------------------------------------------
1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Ver-
wendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten
--------------------------------------------------------------------
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Maschinen, Geräte
und Einrichtungen
--------------------------------------------------------------------
Stricken auf ein- ! Stricken auf ein- ! Stricken auf ein-
schlägigen Strick- ! schlägigen Strick- ! schlägigen Strick-
maschinen ! maschinen ! maschinen
--------------------------------------------------------------------
Einhängen und Auf- ! - ! -
stoßen ! !
--------------------------------------------------------------------
Nadel- und Platinen- ! - ! -
richten ! !
--------------------------------------------------------------------
- ! Ausrichten be- ! Ausrichten be-
! schädigter Nadelstege! schädigter Nadelstege
--------------------------------------------------------------------
Bestimmen der Strick- ! Bestimmen der Strick-! Bestimmen der Strick-
art ! art ! art
--------------------------------------------------------------------
- ! Einrichten und Überwachen der einschlägigen
! Strickmaschinen
--------------------------------------------------------------------
- ! Einstellen und Regeln! Einstellen und Regeln
! der Warenfestigkeit ! der Warenfestigkeit
--------------------------------------------------------------------
Einstellen und Regeln ! - ! -
der Fadenspannung und ! !
des Abzuges ! !
--------------------------------------------------------------------
- ! Einstellen der Faden-! -
! führer !
--------------------------------------------------------------------
- ! - ! Aus- und Einbau ein-
! ! facher Maschinenteile
! ! entsprechend den
! ! Betriebsanleitungen
--------------------------------------------------------------------
Erkennen von Strick- ! Beheben von Strick- ! Beheben von Strick-
fehlern ! fehlern ! fehlern
--------------------------------------------------------------------
Stricken von Grund- ! - ! -
bindungen ! !
--------------------------------------------------------------------
- ! - ! Übertragen von Grund-
! ! mustern von der
! ! Patrone auf die
! ! Maschine
--------------------------------------------------------------------
Spulen ! - ! -
--------------------------------------------------------------------
- ! Berechnen der Reihen-! -
! zahl, Nadelanzahl und!
! des Gewichtes !
--------------------------------------------------------------------
- ! Kenntnis der Garn- ! -
! numerierungen !
--------------------------------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse des ! Kenntnis des
! Repassierens ! Repassierens
--------------------------------------------------------------------
- ! Beurteilen der ! Beurteilen der
! Repassiermöglichkeit ! Repassiermöglichkeit
--------------------------------------------------------------------
- ! - ! Kenntnis der ge-
! ! bräuchlichsten
! ! Strickmaschinen
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Bin- ! Kenntnis der Bin- ! -
dungen von Maschen- ! dungen von Maschen- !
waren und Patronen ! waren und Patronen !
--------------------------------------------------------------------
- ! - ! Grundkenntnisse über
! ! Ausrüstung, Textil-
! ! pflegekennzeichnung
! ! und Textilkenn-
! ! zeichnung
--------------------------------------------------------------------
- ! - ! Kenntnis des
! ! Konfektionierens und
! ! der gebräuchlichsten
! ! Konfektionsmaschinen
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
--------------------------------------------------------------------
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
--------------------------------------------------------------------
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
6 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 - 6 Lehrlinge
11 - 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 2 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
21 - 40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 3 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
41 -100 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 4 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
über 101 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 5 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge mindestens 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder, die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Schlagworte
Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Nadelrichten, Ausbau
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Gesetzesnummer
10006451
Dokumentnummer
NOR12073032
alte Dokumentnummer
N51981169270
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
