Anlage 9 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Anlage 9

Anlage 9

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Kunststeinerzeuger

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der zu ! Handhaben und

verwendenden Werkzeuge, Vorrichtungen, ! Instandhalten der zu

Einrichtungen und Arbeitsbehelfe ! verwendenden

! Werkzeuge, Maschinen,

! Vorrichtungen,

! Einrichtungen und

! Arbeitsbehelfe

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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

Verwendungsmöglichkeiten

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- ! Grundkenntnisse der ! Kenntnis der

! Einwirkung von ! Einwirkung von

! Feuchtigkeit, Kälte, ! Feuchtigkeit, Kälte,

! Hitze, Frost, Wasser ! Hitze, Frost, Wasser

! und Zugluft auf ! und Zugluft auf

! Erzeugnisse ! Erzeugnisse

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Grundkenntnisse über ! Kenntnis über die ! -

die Bewehrung von ! Bewehrung von Beton !

Beton ! !

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Grundkenntnisse über ! Kenntnis über den ! -

den Aufbau von Kunst- ! Aufbau von Kunst- !

steinmischungen nach ! steinmischungen nach !

betontechnologischen ! betontechnologischen !

Grundsätzen, über die ! Grundsätzen, über die!

Folgen des Ent- ! Folgen des Ent- !

mischens durch un- ! mischens durch un- !

sachgemäßen Transport ! sachgemäßen Transport!

sowie über die ! sowie über die !

schädliche Auswirkung ! schädliche Auswirkung!

der Wasserzugabe ! der Wasserzugabe !

während des ! während des !

Erstarrens ! Erstarrens !

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Abwiegen von Sand, ! - ! -

Kies, Splitt, ! !

Steinkörnungen sowie ! !

Mengenermittlung ! !

mit Meßkästen ! !

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Herstellen von ! Herstellen von ! Herstellen von

Mischungen mit ! Mischungen mit ! Mischungen mit

genauer Zuteilung von ! genauer Zuteilung von! genauer Zuteilung von

Bindemittel, ! Bindemittel, ! Bindemittel,

Zuschlagstoffen und ! Zuschlagstoffen und ! Zusatzstoffen und

Wasser nach Gewichts- ! Wasser nach Gewichts-! Wasser nach Gewichts-

oder Raumteilen von ! oder Raumteilen von ! oder Raumteilen von

Hand für Beton und ! Hand und für die ! Hand und mit Maschine

Vorsatzbeton ! Maschine für Beton ! für Beton und

! und Vorsatzbeton ! Vorsatzbeton

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Lesen von Werkzeichnungen ! -

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Schneiden, Biegen und ! Schneiden, Biegen und! -

Flechten von Beton- ! Flechten von Beton- !

stahl nach Stückliste ! stahl nach Werkskizze!

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- ! - ! Herstellen von

! ! Skizzen mit

! ! Maßeintragung

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- ! Herstellen einfacher ! Herstellen und Zu-

! Formen an Hand ! sammenbauen von

! von Werkzeichnungen ! Formen und Schalungen

! ! an Hand von

! ! Werkzeichnungen

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Herstellen einfacher ! Herstellen von Werkstücken

Werkstücke !

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Einlegen der Bewehrung ! Einlegen der

! Bewehrung nach

! Werkskizze

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Einformen und Verdichten des Betons ! -

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Nachbehandeln der ! - ! -

Werkstücke während ! !

der Erstarrung ! !

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Ausformen und ! - ! -

Reinigen der Formen ! !

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- ! Oberflächenbearbeitung durch Schleifen,

! Spachteln, Stocken, Kröneln, Scharrieren,

! Spitzen, Schaben, Polieren und Absäuern

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- ! Verlegen und Versetzen von Werkstücken

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Vermessen von Werkstücken

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

auf jede weitere

fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 4 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 20 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

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