Anlage 9 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Anlage 9

Anlage 9

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

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Einführung in die Auf-! - ! -

gaben und Einrichtun- ! !

gen des Lehrbetriebes ! !

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Grundkenntnisse der Büroorganisation und der im Betrieb vorhandenen

organisatorischen Hilfsmittel und deren Einsatzmöglichkeiten

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- ! Schreiben von ! Schreiben von

! Schriftstücken mit ! Schriftstücken nach

! der Schreibmaschine ! Diktat und

! nach Vorlage ! allgemeinen Angaben

! ! einschließlich fremd-

! ! sprachiger

! ! Fachausdrücke

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Grundkenntnisse über ! Mitarbeit bei der ! Führen des

Aufbau und Funktion ! Führung des ! Hoteljournals

des Hoteljournals ! Hoteljournals !

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- ! Grundkenntnisse der ! Mitarbeit bei der

! Buchführung ! Buchführung

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Grundkenntnisse über ! Mitarbeit bei der ! Mitarbeit bei der

die betriebliche ! Kassenführung unter ! Kassenführung unter

Kassenführung ! Berücksichtigung der ! Berücksichtigung der

! üblichen Zahlungs- ! üblichen Zahlungs-

! möglichkeiten ! möglichkeiten

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Gästebetreuung

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Grundkenntnisse der ! Kenntnis der Verwaltung und Verwendung von

Lagerhaltung von ! frischen und konservierten Lebensmitteln,

frischen und ! Getränken und sonstigen Vorräten

konservierten !

Lebensmitteln, !

Getränken und !

sonstigen Vorräten !

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Kenntnis über Aufbau ! Kenntnis der Tages- ! Zusammenstellen von

und Funktion der ! karte, Mitwirken an ! Speisefolgen sowie

Speise- und Getränke- ! der Zusammenstellung ! Erstellen von Speise-

karte ! ! und Getränkekarten

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Kenntnis der inner- ! Kenntnis der ver- ! Verrechnen mit den

betrieblichen Organi- ! schiedenen Arten der ! Ausgabestellen,

sation, Warenausgabe ! innerbetrieblichen ! Gästeabrechnung,

und -übernahme sowie ! Abrechnung ! Rückverrechnung

Warenkontrolle ! !

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- ! Kenntnis des organisatorischen und

! wirtschaftlichen Zusammenwirkens der

! Beherbergung mit der gastronomischen

! Funktion des Betriebes

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- ! Kenntnis über Waren- und Getränkeeinkauf

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Grundkenntnisse über das Servieren und die Herstellung von kleinen

Speisen

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Grundkenntnisse der ! Grundkenntnisse der Zusammenstellung von

Zusammenstellung von ! Menüs einschließlich Kalkulation und

Menüs ! Abrechnung

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Grundkenntnisse über ! Grundkenntnisse des ! -

die Vorbereitungs- ! Servierens von !

arbeiten für das Ser- ! Getränken !

vieren von Getränken ! !

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- ! Kenntnis über die ! Mitarbeit bei der

! verschiedenen Arten ! Erstellung von

! von gastronomischen ! Vorschlägen für

! Veranstaltungen ! gastronomische

! ! Veranstaltungen

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Grundkenntnisse über ! Grundkenntnisse über die verschiedenen

Aufbau und Funktion ! Arten der Werbung

der Werbung !

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- ! Mitarbeit bei der ! Mitarbeit bei der

! Zimmervermietung ! Zimmervermietung

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- ! Grundkenntnisse über die Bestimmungen des

! nationalen und internationalen Abkommens im

! Reiseverkehr

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Grundkenntnisse über die Handhabung von Fahrplänen

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Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften, insbesondere

des Lebensmittelrechtes, der abgabenrechtlichen Bestimmungen, des

Melderechtes sowie der für die Zimmervermietung und deren Abwicklung

zutreffenden rechtlichen Vorschriften

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

7 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

13 - 18 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

19 - 24 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

ab 25 fachlich einschlägig ausgebildete Personen auf je 10 weitere

fachlich einschlägig ausgebildete Personen je 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten der Lehrherr (Pächter bzw. gewerberechtlicher Stellvertreter gemäß § 2 Abs. 4 Berufsausbildungsgesetz) und alle jene Dienstnehmer, die im Betrieb kaufmännische, höhere nichtkaufmännische Dienste oder Kanzleiarbeiten leisten und über eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung (Lehrzeit bzw. berufsbildende mittlere oder höhere Lehranstalt) oder über eine fünfjährige einschlägige Berufspraxis verfügen.

Darüber hinaus werden bei der Berechnung der Verhältniszahlen berücksichtigt: Oberkellner, Chef de rang, Kellner mit Inkasso, Chef de partie, Küchenchef, Chefköchin, Küchenwirtschafterin, Beschließerin, Kellermeister, Hotelportier.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb auch in dem Lehrberuf Bürokaufmann Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

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