Anlage 8
MASSNAHMEN ZUR ARBEITSMARKTFÖRDERUNG |
Zielsetzung
Der Einsatz von Mitteln der Arbeitsmarktförderung soll zur Bereitstellung ausreichender Beschäftigungsmöglichkeiten in Kärnten beitragen.
Maßnahmen
Der Bund setzt seine bisherige, an den besonderen Arbeitsmarktproblemen Kärntens orientierte Förderungspolitik fort.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
10000671
Dokumentnummer
NOR12009456
alte Dokumentnummer
N1198010371S
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