Anlage 8
ANHANG VIII
AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD
- 1. Spätestens mit Ende des Übergangszeitraumes schafft Polen das Einfuhrverbot für die nachstehend angeführten Kraftfahrzeuge sowie Fahrgestelle und Karosserien davon ab, die mindestens zehn Jahre alt sind (berechnet ab dem dem Herstellungsjahr folgenden Jahr) oder deren Herstellungsdatum nicht festgestellt werden kann.
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Waren- HS-/ZN-
nummer Code Warenbeschreibung
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87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die
hauptsächlich für die Beförderung von
Personen gebaut sind (andere als solche der
Nummer 87.02), einschließlich
Kombinationskraftwagen und Rennwagen.
- andere Fahrzeuge, mit
Hubkolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung:
ex 8703.21 - - mit einem Hubraum von 1 000 ccm oder
weniger:
90 - - - gebraucht
ex 8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als
1 000 ccm, aber nicht mehr als
1 500 ccm:
90 - - - gebraucht
ex 8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als
1 500 ccm, aber nicht mehr als
3 000 ccm:
90 - - - gebraucht
ex 8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als
3 000 ccm:
90 - - - gebraucht
- andere Fahrzeuge, mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren):
ex 8703.31 - - mit einem Hubraum von 1 500 ccm oder
weniger:
90 - - - gebraucht
ex 8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als
1 500 ccm, aber nicht mehr als
2 500 ccm:
90 - - - gebraucht
ex 8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als
2 500 ccm:
90 - - - gebraucht
87.06 Fahrgestelle (Chassis) mit Motor, für
Kraftfahrzeuge der Nummer 87.01 bis 87.05.
ex 8706.00
ex 11 - Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der
Nummer 87.04
ex 19 - Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der
Nummer 87.03
- andere:
91 - - für Fahrzeuge der Nummer 8703
ex 99 - - Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der
Nummer 87.04
87.07 Karosserien (einschließlich Führerhäuser)
für Kraftfahrzeuge der Nummern 87.01 bis
87.05.
ex 8707.10 - für Fahrzeuge der Nummer 87.03:
90 - - für andere Zwecke als den industriellen
Zusammenbau
- 2. Spätestens mit Ende des Übergangszeitraumes schafft Polen das Einfuhrverbot für die nachstehend angeführten Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung sowie Fahrgestelle und Karosserien davon ab, die mindestens sechs Jahre alt sind (berechnet ab dem dem Herstellungsjahr folgenden Jahr) oder deren Herstellungsdatum nicht festgestellt werden kann.
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Waren- HS-/ZN-
nummer Code Warenbeschreibung
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87.01 Traktoren (Zugmaschinen), andere als solche
der Nummer 87.09.
ex 8701.20 - Zugmaschinen für Sattelanhänger:
90 *1) - - gebraucht
87.02 Kraftfahrzeuge für die Beförderung von
10 oder mehr Personen, einschließlich des
Fahrzeuglenkers.
ex 8702.10 - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren):
- - mit einem Hubraum von mehr als
2 500 ccm:
19 *1) - - - gebraucht
- - mit einem Hubraum von 2 500 ccm oder
weniger:
99 *1) - - - gebraucht
ex 8702.90 - andere
- - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung:
- - - mit einem Hubraum von mehr als
2 800 ccm:
19 - - - - gebraucht
- - - mit einem Hubraum von mehr als
2 800 ccm:
39 *1) - - - - gebraucht
90 *1) - - mit anderen Motoren
87.04 Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung.
8704.10 - Muldenkipper zur Verwendung außerhalb des
Straßennetzes gebaut
- andere, mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren):
ex 8704.21 - - mit einem höchstzulässigen
Gesamtgewicht von 5 t oder weniger:
10 - - - besonders für die Beförderung von
hochradioaktiven Stoffen gebaut
- - - andere:
- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von
mehr als 2 500 ccm:
39 - - - - - gebraucht
- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von
2 500 ccm oder weniger:
99 - - - - - gebraucht
ex 8704.22 - - mit einem höchstzulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 5 t, aber
nicht mehr als 20 t:
10 - - - besonders für die Beförderung von
hochradioaktiven Stoffen gebaut
- - - andere:
99 - - - - gebraucht
ex 8704.23 - - mit einem höchstzulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 20 t:
10 - - - besonders für die Beförderung von
hochradioaktiven Stoffen gebaut
- - - andere:
99 - - - - gebraucht
- andere, mit Hubkolbenverbrennungsmotoren
mit Funkenzündung:
ex 8704.31 - - mit einem höchstzulässigen
Gesamtgewicht von 5 t oder weniger:
10 - - - besonders für die Beförderung von
hochradioaktiven Stoffen gebaut
- - - andere:
- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von
mehr als 2 800 ccm:
39 - - - - - gebraucht
- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von
2 800 ccm oder weniger:
99 - - - - - gebraucht
ex 8704.32 - - mit einem höchstzulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 5 t:
10 - - - besonders für die Beförderung von
hochradioaktiven Stoffen gebaut
- - - andere:
99 - - - - gebraucht
8704.90 - andere
87.05 Spezialkraftfahrzeuge, andere als solche,
die hauptsächlich für die Beförderung von
Personen oder Waren gebaut sind (zB
Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerlöschwagen,
Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Spreng-
und Berieselungswagen, Werkstattwagen und
Röntgenwagen).
8705.10 *1) - Kranwagen
8705.20 *1) - Tiefbohrfahrzeuge mit Derrickkran
8705.30 *1) - Feuerlöschwagen
8705.40 *1) - Betonmischwagen
8705.90 - andere
10 *1) - - Abschleppwagen
30 *1) - - Betonpumpwagen
90 *1) - - sonstige
87.06 Fahrgestelle (Chassis), mit Motor, für
Kraftfahrzeuge der Nummer 87.01 bis 87.05.
ex 8706.00
ex 11 - Fahrgestelle für Fahrzeuge der Nummer 87.04
87.07 Karosserien (einschließlich Führerhäuser) für
Kraftfahrzeuge der Nummer 87.01 bis 87.05.
ex 8707.90 - andere:
ex 90 - - andere als für den industriellen
Zusammenbau von angeführten Traktoren und
anderen Fahrzeugen:
- - - Karosserien (einschließlich Führerhäuser) für Fahrzeuge der Nummer 87.04
- 3. Spätestens mit Ende des Übergangszeitraumes schafft Polen das Einfuhrverbot für Zweitaktmotoren für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge mit derartigen Motoren wie nachfolgend angeführt ab.
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Waren- HS-/ZN-
nummer Code Warenbeschreibung
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84.07 Hub- oder Rotationskolbenverbrennungsmotoren
mit Funkenzündung.
- Hubkolbenverbrennungsmotoren, wie sie für
den Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87
verwendet werden:
8407.33 - - mit einem Hubraum von mehr als 250 ccm,
aber nicht mehr als 1 000 ccm
ex 8407.34 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 000 ccm:
10 - - für den industriellen Zusammenbau von:
handgeführten Traktoren der
Unternummer 87.01 10; Kraftfahrzeuge der
Nummer 87.03; Kraftfahrzeuge der
Nummer 87.04 mit Motoren mit einem Hubraum
von weniger als 2 800 ccm; Kraftfahrzeuge
der Nummer 87.05
- - - andere:
30 - - - - gebraucht
87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die
hauptsächlich für die Beförderung von Personen
gebaut sind (andere als solche der
Nummer 87.02), einschließlich
Kombinationskraftwagen und Rennwagen.
- andere Fahrzeuge, mit
Hubkolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung:
8703.21 - - mit einem Hubraum von 1 000 ccm oder
weniger:
8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 000 ccm,
aber nicht mehr als 1 500 ccm:
8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 ccm,
aber nicht mehr als 3 000 ccm:
8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3 000 ccm:
87.06 Fahrgestelle (Chassis) mit Motor, für
Kraftfahrzeuge der Nummer 87.01 bis 87.05.
- 4. Spätestens am 31. Dezember 1996 schafft Polen mengenmäßige Beschränkungen auf Einfuhren nachstehender Erzeugnisse ab:
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Waren- HS-/ZN-
nummer Code Warenbeschreibung
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27.09 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
roh.
27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte
noch inbegriffene Zubereitungen, die
70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle
aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit
diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser
Zubereitungen bilden.
ex 2710.00
Leichtöle:
11 *1) - - die einem besonderen Verfahren unterzogen
werden
15 *1) - - die einer chemischen Umwandlung mittels
eines anderen als den in bezug auf
Unternummer 2710 00 11 angeführten
Verfahren unterzogen werden
- - für andere Zwecke:
- - - Spezialbenzine:
21 *1) - - - - Testbenzine
25 *1) - - - - sonstige
- - - andere:
- - - - Motorenbenzine:
31 - - - - - Flugbenzin
- - - - - andere, mit einem Bleigehalt:
33 - - - - - - von 0,013 g/l oder weniger
35 - - - - - - von mehr als 0,013 g/l
37 - - - - - Flugturbinenkraftstoffe
39 - - - - - andere Leichtöle
- Mittelöle
41 *1) - - die einem besonderen Verfahren unterzogen
werden
45 *1) - - die einer chemischen Umwandlung mittels
eines anderen als den in bezug auf
Unternummer 2710.00.41 angeführten
Verfahren unterzogen werden
- - für andere Zwecke:
- - - Petroleum:
51 - - - - Flugbenzin
55 - - - - sonstige
59 - - - andere
- Schweröle:
- - Gasöle:
61 *1) - - - die einem besonderen Verfahren
unterzogen werden
65 *1) - - - die einer chemischen Umwandlung mittels
eines anderen als den in bezug auf
Unternummer 2710.00 61 angeführten
Verfahren unterzogen werden
69 - - - für andere Zwecke
- - Heizöle:
79 *1) - - - für andere Zwecke
27.11 Erdölgase und andere gasförmige
Kohlenwasserstoffe.
- 5. Spätestens am 31. Dezember 1996 schafft Polen Einfuhrbewilligungen für nachstehend genannte Erzeugnisse ab:
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Waren- HS-/ZN-
nummer Code Warenbeschreibung
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22.03 2203.00 Bier, aus Malz hergestellt.
10 - in Behältnissen mit einem Rauminhalt von
mehr als 10 l
90 - in Behältnissen mit einem Rauminhalt von
10 l oder weniger
22.05 Wermutwein und anderer Wein aus frischen
Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen
aromatisiert.
ex 2205.10 - in Behältnissen mit einem Rauminhalt von 2 l
oder weniger
10 - - mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen
von 18% Vol. oder weniger
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*1) Die EFTA-Staaten und Polen haben gesondert die Behandlung dieses Punktes vereinbart.
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