Anlage 8 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2005

vgl. auch Art. XI der V BGBl. Nr. 37/1981.

Anlage 8

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Hutmacher

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

Appretieren

Plattieren und Arbeiten auf der Kopfausstoßmaschine

-

Trockenkammerbedienung

Einschneiden, Bürsten

-

Vorreiben

Reiben

-

Schmieren und Abbrennen

Schwenken (Dunsten)

-

-

Steppen

Bügeln

Bügeln und Fassonieren, Ranfteln und Bridebügeln

-

Abschneiden und Ausschneiden

Umlegen und Rasteln

-

Kopfpressen und Randpressen

-

-

Reparieren

-

Bijonnieren, Fuchsen

Reinigen

-

Stocklackieren

-

Stifteln des Peddigrohres und der Formbänder

-

-

Staffieren, Einfassen, Einledern

Kenntnis der modischen Formen

-

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

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