vgl. auch Art. XI der V BGBl. Nr. 37/1981.
Anlage 8
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Hutmacher |
Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe | |
Kenntnis der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten | |
Appretieren | Plattieren und Arbeiten auf der Kopfausstoßmaschine |
- | Trockenkammerbedienung |
Einschneiden, Bürsten | - |
Vorreiben | Reiben |
- | Schmieren und Abbrennen |
Schwenken (Dunsten) | - |
- | Steppen |
Bügeln | Bügeln und Fassonieren, Ranfteln und Bridebügeln |
- | Abschneiden und Ausschneiden |
Umlegen und Rasteln | - |
Kopfpressen und Randpressen | - |
- | Reparieren |
- | Bijonnieren, Fuchsen |
Reinigen | - |
Stocklackieren | - |
Stifteln des Peddigrohres und der Formbänder | - |
- | Staffieren, Einfassen, Einledern |
Kenntnis der modischen Formen | - |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | |
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
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