Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005
Anlage 8
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Physiklaborant
Berufsbild
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
Prüfen und Justieren physikalischer Meßgeräte
Führen von Protokollen
Auswerten von Meßergebnissen
Einfache photographische Arbeiten
Einfache chemische Arbeiten
Lesen technischer Zeichnungen und Anfertigen von einfachen Skizzen
Probennahme, Vorbereiten und Ausführen von Versuchen und Messungen auf den Gebieten der Mechanik, Wärmetechnik und Elektrotechnik
Kenntnis des physikalischen Fachrechnens
Physikalische Grundkenntnisse auf den Gebieten der Mechanik, Wärmetechnik, Elektrotechnik und Optik
Grundkenntnisse der wichtigsten Begriffe der Chemie
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005
Schlagworte
Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2022
Gesetzesnummer
10006306
Dokumentnummer
NOR40065330
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