Anlage 7
Schifffahrtszeichen
(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumentiert
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 204/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
74. In Anlage 7 wird nach B.11 folgendes Gebotszeichen eingefügt:
„B.12 Gebot zur Nutzung von Landstrom
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
20010569
Dokumentnummer
NOR40253860
Zusatzdokumente: Anlage 7
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