Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 7
Nutzungsdauertabelle
(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumentiert)
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2023
Gesetzesnummer
20009319
Dokumentnummer
NOR40256711
Zusatzdokumente: Anlage 7
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)