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Anlage 7 Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.1.1959

Anlage 7

ANNEX VII

Die Weltgesundheitsorganisation

In ihrer Anwendung auf die Weltgesundheitsorganisation der Vereinten Nationen (im folgenden als “die Organisation" bezeichnet) gelten die Standardklauseln vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen:

1. Artikel V und Abschnitt 25 Paragraph 1 und 2 (I) des Artikels VII gelten für Personen, die zur Dienstleistung beim Exekutivrat der Organisation ernannt wurden, ihre Vertreter und Berater, ausgenommen es erfolgt von seiten des Rates ein Verzicht auf die Immunität einer solchen Person gemäß Abschnitt 16.

2. I. Den Sachverständigen (außer den Beamten, die unter die Bestimmungen des Artikels VI fallen), welche in Komitees der Organisation Dienst tun oder Aufträge für die Organisation ausführen, werden die folgenden Privilegien und Immunitäten, soweit es für die wirksame Ausübung ihrer Aufgaben notwendig ist, gewährt, einschließlich der Zeit, die sie auf Reisen in Verbindung mit dem Dienst bei solchen Komitees oder Aufträgen verbringen:

  1. a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
  2. b) in bezug auf mündliche oder schriftliche Äußerungen oder Handlungen, die sie bei der Erfüllung ihrer offiziellen Aufgaben setzen, Schutz vor gerichtlicher Verfolgung jeder Art. Dieser Schutz wirkt ungeachtet der Tatsache, daß die betreffenden Personen nicht mehr bei Komitees der Organisation Dienst tun oder mit Aufträgen für die Organisation beschäftigt sind, weiter;
  3. c) dieselben Erleichterungen in bezug auf Währungs- und Geldwechselbeschränkungen und in bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie den Beamten ausländischer Regierungen bei Erfüllung zeitweiliger offizieller Aufträge gewährt werden;
  4. d) Unverletzlichkeit ihrer Papiere und Dokumente;
  5. e) das Recht, Chiffrierschlüssel zu verwenden, Dokumente und schriftliche Mitteilungen durch Kurier oder in versiegelten Säcken für ihre Mitteilungen mit der Organisation zu empfangen.

II. Die in den obigen Paragraphen (b) und (e) festgesetzten Privilegien und Immunitäten werden den Personen gewährt, die bei beratenden Sachverständigenkörperschaften der Organisation tätig sind, jedoch nur in Ausübung ihrer Funktionen als solche.

III. Die Privilegien und Immunitäten werden den Sachverständigen der Organisation im Interesse der Organisation und nicht zum persönlichen Vorteil der einzelnen selbst gewährt. Die Organisation hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Sachverständigen in jedem Falle aufzuheben, in dem nach ihrer Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem ohne Nachteil auf die Interessen der Organisation darauf verzichtet werden kann.

3. Artikel V und Abschnitt 25 Paragraph 1 und 2 (I) des Artikels VII erstrecken sich auf die Vertreter der außerordentlichen Mitglieder, die an der Arbeit der Organisation in Übereinstimmung mit den Artikeln 8 und 47 der Verfassung teilnehmen.

4. Die in Abschnitt 21 der Standardklauseln angeführten Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden auch allen Stellvertretenden Generaldirektoren, Vizegeneraldirektoren und Regionaldirektoren der Organisation gewährt.

Schlagworte

Währungsbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000234

Dokumentnummer

NOR12003838

alte Dokumentnummer

N1195016098S

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