Anlage 7 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Anlage 7

— ANLAGEN (...) ANLAGE 7

Verzeichnis nach Artikel 2 des Kapitels XI

  1. a) die Einführung oder einheitliche Anwendung zwingend vorgeschriebener oder empfohlener technischer Normen für Luftfahrzeuge, Luftfahrzeug-Ersatzteile, Ausrüstungsteile und Betriebsmittel, sofern es sich hierbei um Normen einer allgemein anerkannten internationalen Organisation oder eines Luftfahrzeug- oder Ausrüstungshersteller handelt;
  2. b) die Einführung oder einheitliche Anwendung technischer Normen für ortsfeste Luftfahrzeugeinrichtungen, sofern es sich hierbei um die Normen einer allgemein anerkannten internationalen Organisation handelt;
  3. c) der Austausch, die Vermietung, die gemeinsame Verwendung oder die Wartung von Luftfahrzeugen, Luftfahrzeug-Ersatzteilen, Ausrüstungsteilen oder festen Einrichtungen zum Betreiben von Flugdiensten sowie die gemeinsame Anschaffung von Luftfahrzeugersatzteilen, sofern diese Vereinbarungen auf einer nichtdiskriminierenden Grundlage getroffen werden;
  4. d) die Einführung, Benutzung und Verwendung technischer Kommunikationsnetze, sofern diese Vereinbarungen auf einer nichtdiskriminierenden Grundlage getroffen werden;
  5. e) der Austausch, die gemeinsame Verwendung oder die Ausbildung von Personal für technische oder betriebliche Zwecke;
  6. f) bei einem Ausfall oder einer Verspätung von Flugzeugen die Regelung und Durchführung von Ersatzbeförderungen für Fluggäste, Post und Gepäck mit einem Charterflugzeug oder durch Bereitstellung eines Ersatzflugzeugs auf Grund vertraglicher Vereinbarungen;
  7. g) die Regelung und Durchführung von Anschluß- oder Zusatzbeförderungen in der Luft sowie die Aufstellung und Anwendung von Pauschalpreisen und Pauschalbedingungen für diese Beförderungen;
  8. h) die Zusammenfassung von Einzelladungen;
  9. i) die Aufstellung oder Anwendung einheitlicher Regeln für die Struktur der Beförderungstarife und die Bedingungen für deren Anwendung, soweit dadurch nicht direkt oder indirekt die Entgelte und Beförderungsbedingungen festgelegt werden;
  10. j) Vereinbarungen über den Verkauf, die Betätigung und die Anerkennung von Flugscheinen zwischen Luftverkehrsunternehmen (Interlining) sowie die damit verbundene Erstattung, Aufteilung und buchmäßige Erfassung der Einnahmen;
  11. k) die Verrechnung und der Kontenausgleich zwischen Luftfahrtunternehmen mit Hilfe einer Verrechnungsstelle mit den dafür notwendigen oder zusammenhängenden Leistungen; die Abrechnung und der Ausgleich zwischen Luftfahrtunternehmen und ihren Vertretern durch ein zentralisiertes und automatisiertes Ausgleichsverfahren oder -system, mit den dafür notwendigen oder zusammenhängenden Leistungen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080349

alte Dokumentnummer

N5199319642L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)