Anlage 7 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Anlage 7

— ANHANG VII

auf den in Artikel 6, Absatz 2, Bezug genommen wird

Die Beseitigung von Exportabgaben und Abgaben gleicher Wirkung findet auf die in Übersicht A und B dieses Anhanges genannten Waren keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR12078181

alte Dokumentnummer

N5199212655A

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