Anlage 7
ANHANG VII
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD
- 1. Für Braunkohle wie nachstehend angeführt schafft Österreich mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und ähnliche Maßnahmen mit gleicher Wirkung schrittweise während eines Zeitraumes ab, der vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens beginnt und mit der Übergangsperiode endet.
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HS-
Warennummer Warenbezeichnung
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27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat
(Jet):
2702.10 - Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht
agglomeriert
- 2. Die Abschaffung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Maßnahmen mit gleicher Wirkung gilt für Island in bezug auf Erdöle, Besen und Bürsten wie nachstehend angeführt nicht.
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HS-
Warennummer Warenbezeichnung
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27.09 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh
27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte
noch inbegriffene Zubereitungen, die
70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle aus
bituminösen Mineralien enthalten, soweit diese
Öle den wesentlichen Bestandteil dieser
Zubereitungen bilden
- teilraffiniertes Rohöl, einschließlich
reduziertes Rohöl
- Motorbenzin, ausgenommen Flugbenzin
- Gasöl, Heizöl und Heizöl leicht
96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich
solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder
Fahrzeugen darstellen), mechanische, nicht
motorbetriebene Teppichkehrer zum Handgebrauch,
Mops und Staubwedel; Pinselköpfe und ähnliche
Waren zur Herstellung von Pinseln und ähnlichen
Waren; Farbtupfer und Farbroller; Wischer aus
Weichkautschuk oder ähnlichen geschmeidigen
Stoffen
ex 96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (ausgenommen Bürsten
und Pinsel, die Teile von Maschinen darstellen,
Farbroller, Wischer, Mops, Künstlerpinsel und
Zahnbürsten)
- 3. Norwegen schafft in bezug auf die nachfolgend aufgezählten
Textilerzeugnisse mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung innerhalb eines Zeitraumes endend am 31. Dezember 1997 ab.
Die speziellen Modalitäten in bezug auf den Zeitplan für die schrittweise Abschaffung werden Beratungen zwischen den betroffenen Staaten unterliegen.
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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ex 56.08 Geknüpfte Netze aus Bindfäden, Seilen oder
Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere
konfektionierte Netze aus Spinnstoffen
62.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,
Anoraks (einschließlich Schijacken),
Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren, für
Männer oder
Knaben, ausgenommen solche der Nummer 62.03.
- andere:
ex 6201.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6201.92 - - aus Baumwolle *1)
ex 6201.93 - - aus Chemiefasern *1)
62.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,
Anoraks (einschließlich Schijacken),
Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren, für
Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche der
Nummer 62.04.
- andere:
ex 6202.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6202.92 - - aus Baumwolle *1)
ex 6202.93 - - aus Chemiefasern *1)
62.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange
Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und
kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für
Männer oder Knaben:
- Anzüge:
ex 6203.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6203.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6203.19 - - aus anderen Spinnstoffen:
- - - aus Baumwolle *1)
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- Ensembles:
ex 6203.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6203.22 - - aus Baumwolle *2)
ex 6203.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6203.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- Sakkos (Blazer):
ex 6203.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6203.32 - - aus Baumwolle *1)
ex 6203.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6203.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl.
und kurze Hosen:
ex 6203.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren,
ausgenommen kurze Hosen *1)
ex 6203.42 - - aus Baumwolle, ausgenommen kurze Hosen *1)
ex 6203.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen, ausgenommen
kurze Hosen *1)
ex 6203.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen
kurze Hosen *1)
62.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),
Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,
Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze
Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für Frauen
oder Mädchen:
- Kostüme *2)
ex 6204.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6204.12 - - aus Baumwolle *1)
ex 6204.13 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6204.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- Ensembles *2):
ex 6204.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6204.22 - - aus Baumwolle *1)
ex 6204.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6204.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- Jacken und Sakkos (Blazer):
ex 6204.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6204.32 - - aus Baumwolle *1)
ex 6204.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6204.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl.
und kurze Hosen:
ex 6204.61 - - aus Wolle und feinen Tierhaaren,
ausgenommen kurze Hosen *1)
ex 6204.62 - - aus Baumwolle, ausgenommen kurze Hosen *1)
ex 6204.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen, ausgenommen
kurze Hosen *1)
ex 6204.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen
kurze Hosen *1)
62.10 Bekleidung aus Erzeugnissen der Nummer 56.02,
56.03, 59.03, 59.06 oder 59.07:
ex 6210.40 - andere Bekleidung für Männer oder Knaben:
- - aus Webstoffen *1)
ex 6210.50 - andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen:
- - aus Webstoffen *1)
62.11 Trainingsanzüge, Schianzüge und Badebekleidung;
andere Bekleidung:
ex 6211.20 - Schianzüge *1)
- andere Bekleidung für Männer oder Knaben:
ex 6211.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
ex 6211.32 - - aus Baumwolle:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
ex 6211.33 - - aus Chemiefasern:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
- andere Bekleidung, für Frauen oder Mädchen:
ex 6211.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
ex 6211.42 - - aus Baumwolle:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
ex 6211.43 - - aus Chemiefasern:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
63.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die
Körperpflege und Küchenwäsche.
ex 6302.10 - Bettwäsche, gewirkt oder gestrickt, aus
Baumwolle, Wolle oder Chemiefasern
- andere Bettwäsche, bedruckt:
6302.21 - - aus Baumwolle
6302.22 - - aus Chemiefasern
ex 6302.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus Wolle
- andere Bettwäsche:
6302.31 - - aus Baumwolle
6302.32 - - aus Chemiefasern
ex 6302.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus Wolle
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*1) Kleidungsstücke für Knaben und Mädchen bis 152 cm sind aus dieser Unternummer auszunehmen.
*2) Wenn mit Rock ist jedes Kleidungsstück getrennt zu behandeln.
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