Anlage 7 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1981

Anlage 7

Anlage 7

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Großmaschinsticker

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

Verwendungsmöglichkeiten

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- !Lesen der Auftragsnota

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- !Kenntnis über das Lesen von

!Musterzeichnungen

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- !Kenntnis über die Funktionen der

!Punchkarte

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- !Lesen und Abändern der Punchkarte

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- !Einrichten der Stickmaschine unter

!Berücksichtigung der Stoffart

!(Stickbodens), des Stickmaterials

!und der herzustellenden Stickerei

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- !Feineinstellen der Maschine

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Auf- und Abspannen des Stoffes ! -

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Nachwellen des Stoffes ! -

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Kenntnis über seitliches Nach- ! -

nehmen des Stoffes !

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- !Einlaufenlassen der Muster-

!schablone (Punchkarte)

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Einfädeln, Regulieren und Ein- ! -

setzen der Schiffchen, auch bei !

laufender Maschine !

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Einfädeln der Nadeln auch bei ! -

laufender Maschine !

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- !Auswechseln und Regulieren des

!Bohrapparates, Nadelziehen

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Kontrollieren des Stickvorganges

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Beheben aufgetretener Fehler !

(Beseitigen von Fadenbrüchen bei !

Vorder- und Hintermaterial und !

von Nadelbrüchen) !

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- !Kenntnis über das Beheben von

!Fehlschaltungen des Stick-

!automaten

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1- 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

6- 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4-6 Lehrlinge

11- 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 2 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

21- 40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 3 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

41-100 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 4 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

über 101 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 5 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 1 Lehrjahr ersetzt wurde.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Aufspannen, Vordermaterial

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10006525

Dokumentnummer

NOR12072864

alte Dokumentnummer

N51981154130

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