Anlage 7 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2005

vgl. auch Art. V der V BGBl. Nr. 305/1981.

Anlage 7

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Großmaschinsticker

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten

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Lesen der Auftragsnota

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Kenntnis über das Lesen von Musterzeichnungen

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Kenntnis über die Funktionen der Punchkarte

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Lesen und Abändern der Punchkarte

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Einrichten der Stickmaschine unter Berücksichtigung der Stoffart (Stickbodens), des Stickmaterials und der herzustellenden Stickerei

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Feineinstellen der Maschine

Auf- und Abspannen des Stoffes

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Nachwellen des Stoffes

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Kenntnis über seitliches Nachnehmen des Stoffes

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Einlaufenlassen der Musterschablone (Punchkarte)

Einfädeln, Regulieren und Einsetzen der Schiffchen, auch bei laufender Maschine

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Einfädeln der Nadeln auch bei laufender Maschine

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Auswechseln und Regulieren des Bohrapparates, Nadelziehen

Kontrollieren des Stickvorganges

Beheben aufgetretener Fehler (Beseitigen von Fadenbrüchen bei Vorder- und Hintermaterial und von Nadelbrüchen)

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Kenntnis über das Beheben von Fehlschaltungen des Stickautomaten

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

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