Anlage 7 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2005

vgl. auch Art. V d. V BGBl. Nr. 305/1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005

Anlage 7

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Rauhwarenzurichter

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten

Konservieren und Lagern der Rohware

Weichen

Einrichten, Vorrichten

Entfleischen mit Hand

Entfleischen maschinell

Ausstoßen mit Hand

Ausstoßen maschinell

Bäkeln mit Hand

Bäkeln maschinell

Beschneiden

Fertigmachen mittels Zurichtbank

Dünnschneiden mittels Rundmesser

Ansetzen der Beize

Ansetzen der Beize

Beizen, Schmieren

Beizen, Schmieren

Falzen mit Rundmesser

Witten

Wasserziehen an der Bank

Putzen, Klopfen, Strecken

Entgrannen (Rumpeln)

Rauhen und Scheren

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

  

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005

Schlagworte

Rohstoff, Verarbeitungsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019

Gesetzesnummer

10006451

Dokumentnummer

NOR40065337

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