Anlage 7 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2005

vgl. auch Art. XV der V BGBl. Nr. 15/1980.

Anlage 7

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Hüttenwerkschlosser

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten

Messen und Anreißen

Feilen

Feilen

Meißeln

Sägen

Sägen

Bohren

Bohren

Reiben

Reiben

Nieten

Gewindeschneiden von Hand

Gewindeschneiden

Richten

Richten

Biegen

Biegen

Schneiden mit Schere

Scharfschleifen

Schleifen

Einfaches Schmieden

Einfaches Härten

Weichlöten

Hartlöten

Einfaches Gasschmelzschweißen

Gasschmelzschweißen

Einfaches Elektroschweißen

Elektroschweißen

Einfaches Brennschneiden

Einfaches Längs- und Plandrehen

Im Stahlwerk:

Kenntnis der Pflege des Herdes, der Zustellung, des Einsetzens und der Schmelzführung

Kenntnis der Temperaturführung

Erkennen und Messen der Temperatur

Kenntnis der Schlackenführung bei verschiedenen Schmelzverfahren

Frischen, Legieren und Desoxydieren

Abstechen und Vergießen

Kokillenpflege, Einguß, Gespannguß, Strangguß

Blockkontrolle

Warten der Gießpfannen

Im Walzwerk:

Einsatz des Walzgutes, Ofenführung

Einbauen der Walzen und Einrichten der Walzgerüste

Walzen

Walzen

Erkennen, Vermeiden und Beseitigen von Walzfehlern

Warmbehandlung des Walzgutes

Bedienen von Rollgängen, Hebetischen und Schleppern

Arbeiten an Zurichtmaschinen

Kontrolle und Fertigstellung des Walzgutes

Durchführen einschlägiger Werkstoffprüfungen

Kenntnis der Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Roheisen und des Gießens von Roheisenmasseln

Kenntnis einschlägiger metallurgischer Vorgänge

Kenntnis der Roheisensorten und der Gütekontrolle

Kenntnis der Fehler im Roheisen und der Schlacke, deren Ursache und Vermeidung

Kenntnis der Stahlsorten und ihrer Eigenschaften nach der Art ihrer Erschmelzung

Kenntnis der Schrottsorten, Metalle und deren Legierungen, der Zuschläge und Hilfsstoffe

Kenntnis saurer und basischer Zustellung

Kenntnis des Ofenbetriebes der Walzwerke

Kenntnis der Walzgutvorbereitung, der Warmverarbeitung, der Temperaturmessung

Lesen von einfachen Werkzeichungen

Lesen von Werkzeichungen

Anfertigen einfacher Skizzen

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

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