Anlage 7
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Pflasterer
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu ! Handhaben und
verwendenden Werkzeuge, Vorrichtungen, ! Instandhalten der zu
Einrichtungen und Arbeitsbehelfe ! verwendenden
! Werkzeuge, Maschinen,
! Vorrichtungen,
! Einrichtungen und
! Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und
Verwendungsmöglichkeiten
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Grundkenntnisse der ! - ! -
Lagerung von ! !
Materialien ! !
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- ! Grundkenntnisse der schädlichen Einflüsse
! auf die Baustoffe und der Maßnahmen zu deren
! Abwehr
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Ausmessen ! Ausmessen ! Ausmessen
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- ! Bestimmen des Radius ! -
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Aufbauen und Planieren des Untergrundes ! Aufbauen, Planieren
! und Verdichten des
! Untergrundes
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- ! Herstellen von ! -
! Betonmischungen !
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- ! Einspannen ! Einspannen
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- ! Nivellieren mit Visierkreuz
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- ! - ! Zurichten der
! ! Werkstoffe
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Verlegen und Versetzen in Beton und Sand
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- ! Ausführen von Anschlüssen und Einfassungen
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Vergießen ! Vergießen und ! -
! Verfugen !
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- ! Rütteln ! Rammen und Rütteln
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- ! Lesen von Werkzeichungen und Arbeitsplänen
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Einfaches Skizzieren ! Einfaches maßstäbliches Zeichnen
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- ! - ! Ausfüllen der
! ! Ausmaß- und
! ! Arbeitsbestätigungen
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- ! - ! Feststellen des
! ! Materialbedarfes
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der ein- ! Kenntnis der einschlägigen
schlägigen Sicher- ! Sicherheitsvorschriften, der sonstigen in
heitsvorschriften und ! Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze
der sonstigen in ! des Lebens und der Gesundheit sowie der
Betracht kommenden ! berufseinschlägigen Vorschriften der
Vorschriften zum ! Straßenverkehrsordnung (Beschilderung,
Schutze des Lebens ! Absperrung und Absicherung der Baustellen)
und der Gesundheit !
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Schlagworte
Werkstoff, Ausmaßbestätigung
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10006306
Dokumentnummer
NOR12075131
alte Dokumentnummer
N51987163580
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