Vgl. auch Art. XVII d. V BGBl. Nr. 291/1979
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005
Anlage 7
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Polsterer |
Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe | ||
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten | ||
Facheinschlägige Näharbeiten | - | - |
- | Ausmessen | Ausmessen |
- | - | Zuschneiden |
- | Heften | Heften |
Kleben | Kleben | - |
Nieten | - | - |
Stanzen | - | - |
Nageln | Nageln | - |
Begurten | Begurten | Begurten |
- | Federstellen | Federstellen |
- | Schnüren | Schnüren |
Schoppen | Schoppen | Schoppen |
Garnieren | Garnieren | Garnieren |
- | - | Pikieren |
- | - | Beziehen |
Vorfüllen | Füllen | Füllen |
- | Lesen einschlägiger Werkzeichnungen | Lesen einschlägiger Werkzeichnungen |
- | - | Skizzieren |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | ||
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | ||
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | ||
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005
Schlagworte
Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
10006302
Dokumentnummer
NOR40065345
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
