Anlage 7
Anlage 7
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
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Messen ! Messen ! - ! -
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Anreißen ! - ! - ! -
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Stempeln ! - ! - ! -
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Feilen ! Feilen ! - ! -
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Meißeln ! - ! - ! -
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Sägen ! - ! - ! -
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Bohren ! Bohren ! - ! -
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Nieten ! - ! - ! -
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- ! Schaben ! - ! -
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Scharfschleifen ! - ! - ! -
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Richten und ! Richten und ! - ! -
Biegen ! Biegen ! !
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- ! Reiben ! - ! -
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- ! Passen ! - ! -
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Gewinde- ! Gewinde- ! - ! -
schneiden von ! schneiden mit ! !
Hand ! Maschine ! !
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Weichlöten ! Weich- und ! Hartlöten ! -
! Hartlöten ! !
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- ! - ! Einfaches ! Elektro-
! ! Elektroschweißen! schweißen
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- ! Einfaches ! Gasschmelz- ! -
! Gasschmelz- ! schweißen !
! schweißen ! !
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Einfaches Warm- ! Härten ! Härten ! -
behandeln ! ! !
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- ! Einfaches ! Längs- (innen, ! -
! Längs- und ! außen) und !
! Plandrehen ! Plandrehen !
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- ! Zurichten von ! Verlegen und Anschließen von
! druckmittel- ! druckmittelführenden Leitungen
! führenden ! bis 15 mm NW
! Leitungen bis !
! 15 mm NW !
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- ! Zurichten von ! Verlegen und Anschließen von
! elektrischen ! elektrischen Leitungen bis 2,5
! Leitungen bis ! qmm
! 2,5 qmm !
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- ! - ! Zusammenbauen und Anschließen von
! ! einfachen Meßanordnungen
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- ! Messen und Drücken, Durchflußmengen und -stärken,
! Flüssigkeitsständen, elektrischen Größen,
! Temperaturen
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- ! Bestimmen von Kräften, Maßen und Gewichten mit
! einfachen Geräten
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- ! - ! Zusammenbauen und Inbetrieb-
! ! nehmen, Einstellen, Überwachen
! ! und Überprüfen von einfachen
! ! Regelkreisen
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- ! Aufrechterhalten der Betriebsfähigkeit von
! Geräten
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- ! - ! Eingrenzen und Erkennen von Stör-
! ! ursachen nach Fehlersuchanlei-
! ! tung, Schaltplan oder Anweisung
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- ! - ! Wiederherstellen der Betriebs-
! ! fähigkeit von Meß- und
! ! Regelanlagen
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Lesen von ! Lesen von Werk-! Lesen von Werkzeichnungen,
Werkzeichnungen ! zeichnungen und! Schalt- und Anschlußplänen
! Anfertigen ein-!
! facher Skizzen !
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- ! Grundkenntnisse der wichtigsten Arten des Ober-
! flächenschutzes zur Verhinderung von Korrosion
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- ! Grundkenntnisse der Elektrotechnik
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- ! Kenntnis der Pneumatik
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
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